
Drohnenflugverbotszonen an deutschen Flughäfen: was § 21h LuftVO bedeutet
Ein Flughafen ist keine gewöhnliche Fläche mit Zaun. § 21h LuftVO legt eigene, deutlich größere Sperrzonen fest — unabhängig davon, ob der Boden darunter dem Betreiber gehört.
Wer eine Drohne in der Nähe eines deutschen Flughafens fliegen will, trifft auf eine deutlich strengere Regel als auf einem gewöhnlichen Werksgelände. § 21h LuftVO setzt an Flughäfen seitlich einen Abstand von 1 Kilometer ab der Begrenzung an, dazu ein Flugverbot in Verlängerung jeder Landebahn von jeweils 5 Kilometern Länge und 2 Kilometern Breite in beide Richtungen. An Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, gilt weiterhin ein pauschaler Abstand von 1,5 Kilometern ab der Absperrung. werob und wedrone haben in diesem Bereich keine Einsätze; dieser Artikel ordnet ausschließlich die Rechtslage ein.
Key Takeaways
- 1§ 21h LuftVO setzt an Flughäfen 1 km seitlichen Abstand plus je 5 km x 2 km Sperrzone in Verlängerung jeder Landebahn; an sonstigen Flugplätzen gilt weiterhin 1,5 km pauschal.
- 2Eine Ausnahme für Flughäfen erteilt die zuständige Landesluftfahrtbehörde; für Flugplätze und Heliports genügt eine Freigabe von Flugleitung oder Betreiber.
- 3Der Flughafenverband ADV zählt nach seiner aktuellen Mitgliederkarte (Stand Januar 2026) 30 Mitglieder, 23 internationale und 7 Regionalflughäfen; die Bundespolizei ist für die Luftsicherheit an 13 großen deutschen Flughäfen zuständig (§ 4 BPolG).
Die Regel im Detail
Wer die Ausnahme erteilt
Der Kontext: wer diese Flächen betreibt
Was das nicht ist
FAQ
- Bietet werob eine Drohnenlösung für Flughäfen an?
- Nein. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage nach § 21h LuftVO ein; werob und wedrone haben in diesem Bereich keine Einsätze.
- Gilt der 1,5-km-Abstand noch?
- Nur noch für Flugplätze, die keine Flughäfen sind. Für Flughäfen gelten seitlich 1 km sowie die 5 km x 2 km Sperrzone je Landebahnrichtung.
- Reicht eine SORA-2.5-Zulassung für den Flughafenbereich aus?
- Nein. Die Ausnahme für den Bereich nach § 21h LuftVO erteilt zusätzlich die zuständige Landesluftfahrtbehörde, unabhängig vom SORA-Nachweisweg nach EU 2019/947.
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