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85 Prozent, monatlich dokumentiert: welche Maschine die Sortierquote bewegt
Gewerbeabfallverordnung Sortierquote

85 Prozent, monatlich dokumentiert: welche Maschine die Sortierquote bewegt

Sortierquote und Recyclingquote haben verschiedene Nenner. Wer das übersieht, kauft einen Greifarm, der die eine Zahl hebt und die andere verdünnt — und die Anlage zur Gewerbeabfallverordnung sagt außerdem, welche Komponenten ein Integrator gar nicht liefert.

werob· Systemintegrator für Robotik· 7. September 2026

In einer Vorbehandlungsanlage für gewerbliche Siedlungsabfälle existiert die Kennzahl, an der sich eine Automatisierungsentscheidung messen lässt, bereits: Sie wird monatlich festgestellt, dokumentiert und einmal im Jahr der Behörde vorgelegt. Wer über einen Sortierroboter nachdenkt, muss deshalb keine Wirtschaftlichkeitsrechnung erfinden — er muss zwei Definitionen in § 2 der Gewerbeabfallverordnung genau lesen. Sie haben verschiedene Nenner, und daran hängt, ob eine Maschine beide Quoten hebt oder die eine gegen die andere ausspielt.

Key Takeaways

Zwei Quoten, zwei Nenner

Die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen — Gewerbeabfallverordnung, GewAbfV, in der Fassung von 2017 — definiert in § 2 zwei Kennzahlen, die im Betrieb gern in einem Atemzug genannt werden und rechnerisch nichts miteinander zu tun haben.

§ 2 Nummer 7, Sortierquote: „der Quotient der durch die Sortierung von Gemischen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 für eine Verwertung ausgebrachten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten oben genannten Gemische multipliziert mit 100 Prozent“.

§ 2 Nummer 8, Recyclingquote: „der Quotient der dem Recycling zugeführten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle multipliziert mit 100 Prozent“.

Im Nenner der Sortierquote steht der Input der Anlage. Im Nenner der Recyclingquote steht das, was die Sortierquote im Zähler hat: die für eine Verwertung ausgebrachte Masse. Die zweite Quote misst also nicht die Anlage gegen ihren Input, sondern die Qualität der Ausbringung gegen ihre Menge.

Diese Verkettung ist der Grund, warum eine Maschine, die mehr Masse aus dem Strom zieht, nicht automatisch beide Zahlen verbessert. Sie ist auch der Grund, warum eine Anlage, die eine der beiden Quoten sicher erfüllt, an der anderen scheitern kann, ohne dass sich am Durchsatz etwas geändert hätte.

Was § 6 verlangt — und wann die Behörde davon erfährt

Die Pflichten stehen in § 6 „Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen“ und sind für ein Regelwerk dieser Art ungewöhnlich kurz getaktet.

Absatz 3 setzt die erste Zahl: „Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.“

Absatz 4 macht daraus einen Monatsrhythmus und einen Auslöser: „Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Feststellung der jährlichen Sortierquote die Sortierquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren. Sobald die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der jährlichen Sortierquote nach Absatz 3 liegt, haben die Betreiber die zuständige Behörde nach Satz 3 unverzüglich hierüber zu unterrichten.“ Die Unterrichtung nach Satz 3 verlangt Angaben zu den Ursachen der Unterschreitung, zu den erforderlichen Maßnahmen sowie zu Umsetzungsschritten und Zeitbedarf.

Absatz 5 setzt die zweite Zahl: „Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen.“ Absatz 6 gibt ihr einen Termin: Sie ist für jedes Kalenderjahr festzustellen, unverzüglich zu dokumentieren und „bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen“.

Absatz 7 beschreibt, wohin der Rest geht: Aussortierte, keinem Recycling zugeführte Abfälle sind vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen. Nach Absatz 8 sind gefährliche Abfälle auszusortieren.

Für eine Investitionsentscheidung ist das eine seltene Ausgangslage: Die Kennzahl existiert bereits, sie wird monatlich erhoben, sie hat einen definierten Eskalationspunkt gegenüber der Behörde und einen jährlichen Vorlagetermin. Sie muss nicht erst konstruiert werden, um einen Business Case zu tragen.

Die Anlage: fünf Komponenten, und wer sie liefert

§ 6 Absatz 1 Satz 1 verlangt, dass Betreiber „zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der Anlage genannten Komponenten auszustatten“ haben. Die Sätze 2 und 3 lassen zu, dass die Komponenten auf mehrere hintereinandergeschaltete Anlagen verteilt sind, verlangen dann aber bei unterschiedlichen Betreibern Verträge, die die Weiterbehandlung und die Einhaltung beider Quoten sicherstellen.

Die Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1 nennt fünf Komponenten:

1. stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern;
2. Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien;
3. Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung;
4. Metallausbringungsaggregate mit mindestens 95 Prozent Ausbringung;
5. Kunststoffausbringungsaggregate mit mindestens 85 Prozent Ausbringung.

Die Punkte 4 und 5 sind der eigentliche Befund. Die Verordnung schreibt hier nicht nur eine Gerätekategorie vor, sondern eine Leistung der Maschine in Prozent. Es gibt im deutschen Abfallrecht nicht viele Stellen, an denen ein Aggregat eine gesetzlich festgelegte Ausbringungsrate erfüllen muss.

Sensorsortierung ist ein anderes Geschäft — die Verordnung sagt es selbst

Wer die Komponenten 4 und 5 liefert, ist im Markt eindeutig, und es ist nicht der Robotikintegrator. Metall- und Kunststoffausbringung mit den geforderten Raten sind Magnetscheider, Wirbelstromscheider und sensorgestützte Sortierung — NIR und Röntgen.

Diese Technik kommt in Deutschland von STEINERT in Köln, einem der weltweit führenden Häuser für sensorgestützte Sortierung und Magnetscheidung, und von TOMRA, dessen Sortiersparte für Recycling in Deutschland ansässig ist. Zu Linien zusammengesetzt werden sie von Anlagenbauern wie STADLER Anlagenbau in Altshausen. Die 2026 in Ginsheim-Gustavsburg für Saubermacher in Betrieb genommene Batteriesortieranlage, eine der fortschrittlichsten ihrer Art in Europa, kombiniert STADLER-Technik mit 35 NIR-Sortiereinheiten von STEINERT — und enthält keinen Greifarm.

Das ist kein Nebensatz, sondern die Grenze des eigenen Angebots. werob ist herstellerunabhängiger Systemintegrator für Robotik und verkauft keine Sensorsortierung. Wer als Integrator so tut, als könne er die Komponenten 4 und 5 mitliefern, verkauft ein Kapitel, das etablierte deutsche Häuser seit Jahrzehnten besetzen. Die Anlage zur Verordnung zieht diese Grenze bereits selbst: Sie trennt die Aggregate mit gesetzlicher Ausbringungsrate von der Komponente, in der eine manuelle Sortiertätigkeit maschinell unterstützt wird.

Auch die energetische Seite gehört nicht dazu. § 6 Absatz 7 führt den nicht recycelten Anteil in die sonstige, insbesondere energetische Verwertung — also in die 164 thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die das Statistische Bundesamt für 2024 mit einem Input von 25.523,5 Tausend Tonnen ausweist. Was dort an Digitalisierung angeboten wird, ist Bildverarbeitungssoftware für den Bunkerkran, etwa die SaaS-Plattform „Jaipur Intelligence“ des 2024 gegründeten Zürcher Unternehmens Jaipur Robotics. Das ist Software, kein integrierbares Aggregat, und es bewegt keine der beiden Quoten dieser Verordnung, weil es in einer anderen Anlagenklasse steht.

Die Komponente, in der ein Greifarm sitzt

Bleibt Komponente 3: „Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung“. Das ist die Leseposition am Band, und dort sitzt ein Sortierroboter.

Bemerkenswert ist die Formulierung. Die Verordnung schreibt eine maschinell unterstützte manuelle Sortierung als Pflichtkomponente vor — sie setzt also einen menschlichen Sortiervorgang voraus, den eine Maschine unterstützt. Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe, die für dieselbe Anlage gilt, sagt in Abschnitt 4.2 Absatz 3 das Gegenteil zur Tätigkeit selbst: „Eine manuelle Sortierung von Abfällen ist zu vermeiden. Sofern dies nicht vollständig möglich ist, muss der Anteil manueller Sortiertätigkeiten minimiert werden.“

Ein Widerspruch ist das nicht, aber eine Spannung, die eine Anlage aushalten muss: Das Abfallrecht verlangt die Komponente, das Arbeitsschutzrecht will den Anteil der Tätigkeit darin klein halten. Ein Greifarm über dem Leseband erfüllt beides gleichzeitig — die Komponente bleibt vorhanden, der manuelle Anteil sinkt. Was das arbeitsschutzrechtlich im Einzelnen bedeutet, welche Lüftungs-, Mess- und Vorsorgepflichten an einem besetzten Sortierplatz hängen und an welcher Stelle die Einsparung binär statt linear wird, steht in dem Text zu TRBA 214 und der Sortierkabine.

Die Verordnung selbst schreibt für Komponente 3 keine Leistung vor. Es gibt hier keine Griffrate, keine Genauigkeit und keine Verfügbarkeit, die erfüllt werden müsste — anders als bei den 95 und 85 Prozent der Komponenten 4 und 5. Wer eine Beschaffung auf eine gesetzliche Anforderung stützen will, findet für den Greifarm keine.

Warum ein Greifarm beide Quoten in verschiedene Richtungen bewegen kann

Jetzt zahlen sich die beiden Nenner aus. Ein Greifarm zieht Material aus dem Strom und legt es in eine Fraktion. Was das mit den Quoten macht, hängt ausschließlich davon ab, wohin diese Fraktion anschließend geht.

Geht die gegriffene Masse ins Recycling, steigt sie im Zähler der Sortierquote (ausgebrachte Masse gegen Input) und im Zähler der Recyclingquote (dem Recycling zugeführte Masse) — und ebenso im Nenner der Recyclingquote. Beide Quoten bewegen sich nach oben, die Recyclingquote allerdings gedämpft, weil ihr Nenner mitwächst.

Geht die gegriffene Masse dagegen in die sonstige, insbesondere energetische Verwertung nach § 6 Absatz 7 — etwa als Ersatzbrennstofffraktion —, dann steigt sie im Zähler der Sortierquote und im Nenner der Recyclingquote, aber nicht in deren Zähler. Die Sortierquote steigt, die Recyclingquote sinkt.

Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern die häufigste Konstellation in einer Vorbehandlungsanlage: Der Greifarm ist am leichtesten auf die gut erkennbaren, voluminösen Störstoffe zu trainieren, und ein Teil davon ist heizwertreich, nicht recyclingfähig. Eine Maschine, die auf Menge optimiert wird, hebt die 85-Prozent-Zahl und drückt auf die 30-Prozent-Zahl. Eine Maschine, die auf saubere Wertstofffraktionen optimiert wird, hebt beide, aber langsamer.

Für eine Spezifikation folgt daraus eine sehr konkrete Frage, die vor der Hardwareauswahl beantwortet gehört: Welche der beiden Quoten ist in dieser Anlage die knappe? Wer bei 87 Prozent Sortierquote und 31 Prozent Recyclingquote steht, braucht eine andere Zieldefinition für den Greifer als eine Anlage bei 84 und 38 Prozent. Die Verordnung liefert die Zahlen dafür monatlich frei Haus.

Was eine Herstellerreferenz über eine Quote aussagt — und was nicht

Anbieter von Sortierrobotern werben mit Griffraten und Reinheiten. Beide Größen kommen in § 6 GewAbfV nicht vor. Eine Quote ist eine Massenbilanz über ein Kalenderjahr; eine Griffrate ist eine Momentanleistung an einem Band. Zwischen beiden liegen Bandbelegung, Verfügbarkeit, Fraktionszuordnung und der Verbleib des Materials — und keine dieser Größen steht in einem Datenblatt.

Nützlich an einer Referenz ist deshalb nicht die Zahl, sondern der Stoffstrom. Die einzige benannte deutsche Referenz für einen Greifarm ist derzeit die Anlage von IMRO Maschinenbau in Uffenheim, angekündigt am 23. Oktober 2025, in der ZenRobotics-Robotik — seit August 2022 eine Marke der Terex Corporation — mit IMRO-Aufbereitungslinien kombiniert wird. Zurückgewonnen werden Aluminium, Kupfer und Edelstahl aus Rostasche der Abfallverbrennung. Das ist für die Quotenfrage der günstigste denkbare Fall: Die gegriffene Fraktion geht eindeutig ins Recycling, hebt also beide Quoten gleichzeitig. Eine Anlage, deren Greifer heizwertreiche Störstoffe zieht, kann sich auf diese Referenz nicht berufen.

Die Herstellerangaben zum Heavy Picker — bis zu 2.300 Griffe je Stunde und Arm, Objekte bis 40 kg und 1,5 m, „bis zu 99 % Reinheit“ — beschreiben die Maschine, nicht die Bilanz. Sie sind als Herstellerangaben zu lesen und ersetzen keine Massenbetrachtung über zwölf Monate.

Die übrige deutsche Referenzlage ist dünn. Recycleye ist im Mai 2022 über das U-Start-Programm von Veolia Deutschland in den Markt eingetreten; ein benannter deutscher Standort ist seither nicht veröffentlicht worden, im April 2026 hat CP Group die Mehrheit übernommen. Machinex liefert SamurAI und das 2025 vorgestellte SamurAI Optima an europäische Standorte, unter anderem an Veolia-Anlagen in Frankreich, ohne deutsche Referenz. AMP hat sich im Februar 2024 umbenannt und vom Greifarm auf ganze Anlagen verlagert und ist als Greifarmanbieter nicht mehr zu führen.

Zur Einordnung der Grundgesamtheit: Das Statistische Bundesamt weist für 2024 in Deutschland 940 Sortieranlagen mit einem Input von 23.122,6 Tausend Tonnen aus, innerhalb von insgesamt 12.920 Abfallentsorgungsanlagen. Nicht jede davon ist eine Vorbehandlungsanlage im Sinne dieser Verordnung — und nur ein kleiner Teil hat heute einen Greifarm.

Was vor einer Beschaffung schon feststeht

Drei Dinge liegen fest, bevor ein Angebot eingeholt wird, und sie stammen alle aus der Verordnung selbst statt aus einer Herstellerpräsentation.

Erstens: Die Kennzahl existiert. Nach § 6 Absatz 4 wird die Sortierquote ohnehin monatlich festgestellt und dokumentiert. Ein Sortierroboter ist damit eine der wenigen Anschaffungen in der Robotik, deren Wirkung an einer bereits geführten, behördlich adressierten Zahl gemessen werden kann — und nicht an einer eigens konstruierten Kennzahl.

Zweitens: Es gibt einen definierten Eskalationspunkt. Zwei Monate mit mehr als zehn Prozentpunkten Abstand zur Jahresquote lösen die unverzügliche Unterrichtung der Behörde aus, mit Ursachen, Maßnahmen, Umsetzungsschritten und Zeitbedarf. Wer diesen Punkt in den letzten Jahren erreicht hat, kennt den Anlass für eine Investition genauer als jede Wirtschaftlichkeitsrechnung ihn beschreiben könnte.

Drittens: Die Zielrichtung entscheidet sich an den Nennern, nicht an der Griffrate. Bevor eine Hardware ausgewählt wird, gehört festgelegt, welche der beiden Quoten die knappe ist und wohin die gegriffene Fraktion anschließend geht. Eine Spezifikation, die das offenlässt, kann von einem Greifarm mit 2.300 Griffen je Stunde erfüllt werden und trotzdem die falsche Zahl bewegen.

Und eine Grenze bleibt bestehen: Die Komponenten mit gesetzlicher Ausbringungsrate — 95 Prozent Metall, 85 Prozent Kunststoff — sind Sensorsortierung und kommen von den etablierten deutschen und europäischen Anlagenbauern. Ein Robotikintegrator ergänzt die Leseposition, er ersetzt die Linie nicht.

FAQ

Für welche Anlagen gilt § 6 GewAbfV?
Für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen. Erfasst sind nach der Definition der Sortierquote in § 2 Nummer 7 die Sortierung von Gemischen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen die vorgeschriebenen Komponenten auf mehrere hintereinandergeschaltete Anlagen verteilt sein, bei unterschiedlichen Betreibern jedoch nur mit Verträgen, die Weiterbehandlung und Quoteneinhaltung sicherstellen.
Wie unterscheiden sich Sortierquote und Recyclingquote?
Durch den Nenner. Nach § 2 Nummer 7 setzt die Sortierquote die für eine Verwertung ausgebrachte Masse ins Verhältnis zur Gesamtmasse der der Anlage zugeführten Gemische. Nach § 2 Nummer 8 setzt die Recyclingquote die dem Recycling zugeführte Masse ins Verhältnis zur Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle. Der Zähler der ersten Quote ist der Nenner der zweiten.
Wann muss die Behörde unterrichtet werden?
Nach § 6 Absatz 4, sobald die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der jährlichen Sortierquote nach Absatz 3 liegt. Die Unterrichtung hat unverzüglich zu erfolgen und Angaben zu den Ursachen, zu den erforderlichen Maßnahmen sowie zu Umsetzungsschritten und Zeitbedarf zu enthalten. Die Recyclingquote ist davon getrennt nach Absatz 6 bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
Schreibt die Gewerbeabfallverordnung einen Sortierroboter vor?
Nein. Die Anlage zu § 6 Absatz 1 Satz 1 verlangt unter Nummer 3 „Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung“, ohne eine Bauart, eine Griffrate oder eine Genauigkeit festzulegen. Gesetzliche Leistungswerte gibt es nur für zwei andere Komponenten: Metallausbringung mit mindestens 95 Prozent und Kunststoffausbringung mit mindestens 85 Prozent Ausbringung.
Kann ein Sortierroboter die Recyclingquote verschlechtern?
Ja, rechnerisch. Wird gegriffene Masse nach § 6 Absatz 7 der sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zugeführt, erhöht sie den Zähler der Sortierquote und zugleich den Nenner der Recyclingquote, nicht aber deren Zähler. Die Sortierquote steigt dann, die Recyclingquote sinkt. Welche Fraktion ein Greifer ziehen soll, ist deshalb vor der Hardwareauswahl zu klären.
Bewegt Software im Müllheizkraftwerk eine dieser Quoten?
Nein. § 6 GewAbfV richtet sich an Vorbehandlungsanlagen, nicht an thermische Abfallbehandlungsanlagen; nach § 6 Absatz 7 ist die energetische Verwertung der Weg für den nicht recycelten Anteil, nicht der Ort der Quotenmessung. Was für Müllheizkraftwerke am Markt ist, sind Bildverarbeitungsplattformen zur Unterstützung des Kranführers, etwa von Jaipur Robotics — Software, kein Aggregat im Sinne der Anlage zu § 6.

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