
Inventurdrohne im Lager: Hat die Halle ein Tor nach draußen?
Der Markt verkauft sie als Drohne, und mit der Drohne kommt die Drohnenverordnung. Für den Betrieb in Gebäuden gelten deren Kernanforderungen ausdrücklich nicht — und genau dieses Abschalten holt ein anderes Regelwerk herein. Eine Frage entscheidet, welches.
Wer eine Inventurdrohne beschafft, bekommt sie als Drohne verkauft, und mit dem Wort kommt ein Apparat: Betreiberregistrierung, Betriebskategorie, Fernpilot, für alles Weitergehende ein SORA-Verfahren. Für eine Drohne, die eine Regalgasse abfliegt und die Halle nie verlässt, ist dieser Apparat weitgehend gegenstandslos. Das ist keine Auslegung, das steht so bei der zuständigen Behörde. Interessant wird es danach: Das Abschalten der Luftfahrtanforderungen ist kein rechtsfreier Raum, sondern ein Scharnier. Es holt das Produktrecht für Maschinen herein, das genau dort zurücktritt, wo das Luftfahrtrecht greift.
Key Takeaways
- 1Das Luftfahrt-Bundesamt nennt drei Anforderungen zum Fliegen — Betreiberregistrierung, Einordnung in eine Betriebskategorie, Kompetenznachweis für Fernpiloten — und stellt fest: „Diese Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von UAS in Gebäuden.“
- 2Ohne Einordnung in eine Betriebskategorie gibt es auch keinen kategoriegebundenen Genehmigungsweg. Ein SORA-Verfahren setzt die spezielle Kategorie voraus; für den reinen Hallenbetrieb entsteht sie nicht.
- 3Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 nimmt in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e „Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft“ aus. Erwägungsgrund 17 begründet das mit Risiken „aus der Beförderung von Gütern, Personen oder Tieren“ — eine Drohne, die eine Kamera trägt und nichts befördert, ist davon nicht ohne Weiteres erfasst.
- 4Buchstabe f nimmt luftfahrttechnische Produkte nur aus, „sofern die Verordnung (EU) 2018/1139 die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung abdeckt“. Deckt das Luftfahrtrecht drinnen nichts ab, trägt die Ausnahme nicht.
- 5Die Maschinenverordnung gilt ab dem 20. Januar 2027; bis dahin ist die Richtlinie 2006/42/EG der Maßstab. Beides ist Produktrecht, das der Betreiber als Papier verlangen kann — CE, EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung.
Der Markt verkauft eine Drohne. Drinnen ist das die falsche Kategorie
Autonome Inventur in der Halle ist kein Versprechen mehr. Es gibt Systeme, die nachts durch die Regalgassen fliegen, Barcodes an Palettenplätzen lesen und morgens eine Abweichungsliste liefern, und es gibt Systeme, die dasselbe vom Boden aus tun. Der Unterschied zur manuellen Zählung ist nicht die Genauigkeit allein, sondern dass niemand mehr in den Hochregalbereich steigen muss.
Beschafft wird das als Drohne. Damit wandert die Prüfung reflexhaft in die Luftfahrtabteilung, und dort beginnt eine Kette, die jeder kennt, der schon einmal eine Außenanwendung genehmigt bekommen hat: Registrierung, Betriebskategorie, Fernpilot, Risikobewertung, Betriebsgenehmigung. Diese Kette kostet Monate.
Für den reinen Hallenbetrieb ist sie in ihren Kernanforderungen nicht einschlägig. Das ist kein Kniff und keine Grauzone. Es steht so in den Antworten der Behörde, die in Deutschland dafür zuständig ist.
Der Satz des Luftfahrt-Bundesamts
Das Luftfahrt-Bundesamt beantwortet in seinen Fragen und Antworten zu unbemannten Luftfahrtsystemen die Frage „Was benötige ich zum Fliegen?“ mit drei Punkten: einer Registrierung als UAS-Betreiber, wenn das Gerät eine Startmasse ab 250 Gramm oder einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten besitzt; einer Einordnung des Betriebes in eine Betriebskategorie; und einem Kompetenznachweis für Fernpiloten ab 250 Gramm Startmasse.
Unmittelbar darauf folgt ein Satz, der in der Beschaffungspraxis so gut wie nie zitiert wird:
„Diese Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von UAS in Gebäuden.“
Der Satz bezieht sich auf die drei genannten Anforderungen, und darauf sollte man ihn auch beschränken. Er sagt nicht, dass in einer Halle überhaupt kein Recht gilt. Er sagt, dass die drei Zugangsvoraussetzungen, an denen jede Außenanwendung hängt, für den Betrieb in Gebäuden nicht gelten.
Praktisch hat das eine Folge, die weiter reicht als die drei Punkte selbst. Der genehmigungspflichtige Betrieb hängt an der Einordnung in eine Betriebskategorie. Entsteht diese Einordnung nicht, entsteht auch kein kategoriegebundener Genehmigungsweg, den man beschreiten könnte oder müsste.
Was damit nicht abgeschaltet ist
Zwei Dinge bleiben in jedem Fall stehen, und sie hängen nicht am Luftfahrtrecht.
Das erste ist die Arbeitgeberseite. Wer ein Arbeitsmittel im Betrieb einsetzt, schuldet eine Gefährdungsbeurteilung, und ein Fluggerät, das über Verkehrswegen und Arbeitsplätzen operiert, ist ein Arbeitsmittel mit einem eigenen Gefährdungsbild: Absturz, Kollision mit Regalkonstruktion oder Personen, Verhalten bei Steuerungsausfall, Sperrung des Bereichs während des Fluges. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, welches Produktrecht das Gerät gebaut hat.
Das zweite ist der Datenschutz. Ein Inventursystem arbeitet mit Kameras, und eine Halle ist auch dann ein Arbeitsort, wenn nachts geflogen wird. Wo Beschäftigte erfasst werden können, ist das eine Verarbeitung, die begründet, begrenzt und mitbestimmt werden muss. Das ist die gleiche Prüfung wie bei jedem anderen kamerageführten System im Betrieb.
Die Maschinenverordnung: zwei Ausnahmen, beide bedingt
Bleibt die Frage, welches Produktrecht gilt. Naheliegend wäre: keines, denn die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 nimmt Luftfahrt aus. So einfach ist es nicht, weil beide einschlägigen Ausnahmen Bedingungen tragen.
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e nimmt aus: „Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen“. Der Zweck dieser Ausnahme steht in Erwägungsgrund 17: Die Verordnung soll Risiken adressieren, „die sich aus der Maschinenfunktion und nicht aus der Beförderung von Gütern, Personen oder Tieren ergeben“. Genau deshalb tritt sie bei Beförderungsmitteln zurück.
Eine Inventurdrohne befördert nichts. Sie trägt eine Kamera und einen Scanner und setzt sie am Regal ein. Ihr Risiko entsteht aus der Maschinenfunktion, nicht aus einer Beförderung. Auf die Begründung der Ausnahme selbst gelesen, ist sie kein Beförderungsmittel.
Buchstabe f nimmt aus: „luftfahrttechnische Produkte, Teile und Ausrüstungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 […] fallen, sofern die Verordnung (EU) 2018/1139 die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung abdeckt“.
Das Scharnier steckt im Wort „sofern“
Dieses „sofern“ ist der eigentliche Fund. Die Ausnahme für Luftfahrttechnik ist nicht absolut, sondern an eine Bedingung geknüpft: Sie trägt nur, soweit das Luftfahrtrecht die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen tatsächlich abdeckt, die sonst die Maschinenverordnung stellen würde.
Damit hängen die beiden Regelwerke an einem Scharnier. Wo das Luftfahrtrecht greift, tritt das Maschinenrecht zurück. Wo das Luftfahrtrecht nicht greift — und in Gebäuden greifen nach der Auskunft des Luftfahrt-Bundesamts dessen Kernanforderungen nicht —, deckt es auch nichts ab, und die Bedingung der Ausnahme ist nicht erfüllt.
Das Abschalten der Drohnenregeln führt also nicht in den rechtsfreien Raum. Es führt in das Produktrecht für Maschinen. Für den Betreiber ist das die bessere Nachricht, denn Maschinenrecht liefert Papier, das er kennt und einfordern kann: CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung in der Landessprache, eine Risikobeurteilung des Herstellers.
Ein Hinweis zur Redlichkeit: Diese Lesart folgt dem Wortlaut der Ausnahmen und ihrer Begründung im Erwägungsgrund. Sie ist keine Entscheidung einer Behörde und kein Urteil. Eine verbindliche Einordnung des reinen Innenraumbetriebs von Inventurdrohnen existiert bislang nicht. Der Betreiber schließt diese Lücke dort, wo er sie schließen kann — im Vertrag, indem er die Unterlagen verlangt, statt sich auf eine Kategorie zu verlassen.
Die eine Frage: Führt der Flugweg durch ein Tor nach draußen?
Alles, was auf dieser Seite steht, hängt an einer einzigen Eigenschaft des Einsatzes, und sie lässt sich vor Ort in einer Minute klären.
Führt der Flugweg zu keinem Zeitpunkt durch ein geöffnetes Tor, über eine Rampe ins Freie, über einen Hof zwischen zwei Hallen oder unter einem Vordach hindurch, dann ist es Betrieb in Gebäuden. Die drei Anforderungen des Luftfahrt-Bundesamts entfallen, und die Beschaffung ist eine Maschinenbeschaffung.
Führt er auch nur auf einem Abschnitt hinaus, ist der gesamte Apparat zurück: Registrierung, Betriebskategorie, Fernpilot, und für alles jenseits der offenen Kategorie ein Risikobewertungsverfahren mit Betriebsgenehmigung. Ein Hofstück von zwanzig Metern zwischen Halle A und Halle B ist kein Detail der Route, sondern der Wechsel des Rechtsrahmens.
Deshalb gehört diese Frage an den Anfang der Spezifikation und nicht in die Inbetriebnahme. Sie entscheidet, welche Unterlagen der Lieferant beizubringen hat, welche Fristen realistisch sind und ob überhaupt ein Betreiber mit Luftfahrtzulassung im Projekt gebraucht wird.
Was der Betreiber vor der Auswahl klärt
Fünf Punkte, die vor der Auswahl schriftlich geklärt gehören.
Erstens die Wegbeschreibung. Nicht „im Lager“, sondern der tatsächliche Flugweg mit jedem Übergang, jedem Tor und jedem Bereich, der zeitweise offen steht. Ein Tor, das im Sommer offen steht, ist im Sommer ein anderer Rechtsrahmen.
Zweitens die Maschinenunterlagen. CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung auf Deutsch, Risikobeurteilung. Wer als Lieferant darauf mit dem Hinweis antwortet, es handele sich um ein Luftfahrzeug, hat die Bedingung in Buchstabe f nicht gelesen.
Drittens die Gefährdungsbeurteilung. Wer betritt den Bereich während des Fluges, was passiert bei Steuerungs- oder Kommunikationsausfall, wie wird der Bereich gesperrt und wieder freigegeben, und wer im Betrieb ist verantwortlich.
Viertens die Kamera. Was wird aufgezeichnet, wie lange, wer sieht es, und wie ist die Mitbestimmung geregelt. Das ist keine Formalie: Ein System, das jede Nacht durch die Gassen fährt oder fliegt, erzeugt eine lückenlose Aufnahme des Arbeitsorts.
Fünftens die Anbindung. Eine Abweichungsliste ist erst dann eine Inventur, wenn sie im Bestandsführungssystem ankommt und dort mit dem Buchbestand abgeglichen wird. Wie die Zählung in das führende System zurückläuft und wer die Abweichung bucht, entscheidet über den Nutzen mehr als die Erkennungsrate.
Die Bewegung der Ware ist ein anderes Thema als ihre Zählung — was beim Auf- und Abnehmen der Last schiefgeht, steht in Lastaufnahme und Übergabe. Wie sich Fahrzeuge verschiedener Hersteller auf einer Fläche vertragen, steht in VDA 5050 und die Mischflotte.
FAQ
- Braucht eine Inventurdrohne in der Halle eine Betriebsgenehmigung?
- Für den reinen Betrieb in Gebäuden entfallen nach Auskunft des Luftfahrt-Bundesamts die Betreiberregistrierung, die Einordnung in eine Betriebskategorie und der Kompetenznachweis für Fernpiloten. Ohne Einordnung in eine Betriebskategorie entsteht auch kein kategoriegebundener Genehmigungsweg. Sobald der Flugweg das Gebäude verlässt, gilt das nicht mehr.
- Heißt das, in der Halle gilt gar kein Recht?
- Nein. Es verschiebt sich nur, welches. Die Pflichten des Arbeitgebers bleiben unberührt: Gefährdungsbeurteilung für das Arbeitsmittel, Regelung des Bereichszutritts während des Betriebs, Verhalten bei Störung. Der Datenschutz bleibt ebenfalls unberührt, weil ein Inventursystem mit Kameras arbeitet. Und auf der Produktseite spricht der Wortlaut der Ausnahmen dafür, dass die Maschinenverordnung greift.
- Warum soll die Maschinenverordnung für ein Fluggerät gelten?
- Weil beide einschlägigen Ausnahmen Bedingungen tragen. Buchstabe e nimmt Beförderungsmittel aus, und Erwägungsgrund 17 begründet das mit Risiken aus der Beförderung von Gütern, Personen oder Tieren — eine Drohne, die eine Kamera trägt und nichts befördert, ist davon nicht ohne Weiteres erfasst. Buchstabe f nimmt Luftfahrttechnik nur aus, sofern die Verordnung (EU) 2018/1139 die einschlägigen Anforderungen abdeckt. Deckt das Luftfahrtrecht drinnen nichts ab, trägt die Ausnahme nicht. Eine behördliche Entscheidung dazu gibt es bislang nicht.
- Ab wann gilt die Maschinenverordnung?
- Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027; mit Wirkung von diesem Tag wird die Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben. Bis dahin ist die Richtlinie der Maßstab. Für die Beschaffung heißt das: Anlagen, die über diesen Termin hinaus laufen sollen, werden gegen beides gelesen.
- Was ist mit einem Hof zwischen zwei Hallen?
- Das ist der Fall, an dem die Prüfung kippt. Sobald ein Abschnitt des Flugweges im Freien liegt, ist es kein Betrieb in Gebäuden mehr, und der vollständige Apparat aus Registrierung, Betriebskategorie und Fernpilot ist zurück — für alles jenseits der offenen Kategorie mit Risikobewertung und Betriebsgenehmigung. Zwanzig Meter Hof sind kein Routendetail, sondern ein Wechsel des Rechtsrahmens.
- Welche Systeme sind am Markt?
- Als öffentlich dokumentierte Marktbeispiele: Verity aus Zürich betreibt Inventurdrohnen nach eigenen Angaben an über hundert Lagerstandorten; doks. solution aus Kassel bietet mit doks.inventairy ein drohnengestütztes System für das Hochregal an; Ubica Robotics aus Bremen scannt mit einem Bodenroboter Regale im Handel und ist bei dm im Einsatz. Das sind Marktbeispiele, keine bestätigten werob-Partner. werob ist herstellerunabhängiger Systemintegrator und weder OEM noch Hersteller.
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