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Traktor oder Maschine: die 6 km/h, an denen der Zulassungsweg eines Feldroboters hängt
autonomer feldroboter zulassung

Traktor oder Maschine: die 6 km/h, an denen der Zulassungsweg eines Feldroboters hängt

Zwei autonome Geräte können nebeneinander auf demselben Acker arbeiten und unter zwei verschiedenen europäischen Regelwerken stehen. Welches gilt, entscheidet eine Definition in der Traktorverordnung — und die Zahl darin steht selten im Prospekt.

werob· Systemintegrator für Robotik· 8. September 2026

Auf einem Acker können zwei autonome Geräte nebeneinander arbeiten und unter zwei verschiedenen europäischen Regelwerken stehen. Das eine ist eine Maschine im Sinne der Maschinenverordnung, das andere ein Fahrzeug im Sinne des Traktorrechts, und die Trennlinie verläuft nicht dort, wo die Prospekte sie vermuten lassen. Sie ergibt sich aus einer Definition in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und aus einer einzigen Ausnahme in Artikel 2 der Maschinenverordnung. Wer vor einer Beschaffung steht, klärt diese Zuordnung zuerst, weil sie über Konformitätsweg, Unterlagen und zuständige Stelle entscheidet.

Key Takeaways

Zwei Geräte auf demselben Acker, zwei Regelwerke

Die Beschaffung sieht nach einer Entscheidung aus: Welches Gerät fährt den Arbeitsgang? Rechtlich sind es zwei. Ein autonomes Feldfahrzeug kann eine Maschine im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1230 sein oder ein Fahrzeug im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge. Die beiden Wege haben verschiedene Bewertungsverfahren, verschiedene technische Unterlagen und verschiedene zuständige Stellen.

Diese Form kennen Betreiber aus anderen Beschaffungen: Eine Zahl im Verordnungstext entscheidet über den Genehmigungsweg, bevor irgendein technischer Vergleich beginnt. Bei Frachtdrohnen sind es 25 Kilogramm Startmasse. Auf dem Acker sind es 6 km/h und ein Halbsatz über die Hauptfunktion des Fahrzeugs.

Der Unterschied ist nicht akademisch. Er bestimmt, welche Erklärung der Hersteller beibringen muss, welche Unterlagen Sie im Prüffall vorlegen und ob eine Genehmigungsbehörde überhaupt zuständig ist.

Die Definition, an der alles hängt

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 definiert die Zugmaschine als „jedes land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeug auf Rädern oder Ketten mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, dessen Hauptfunktion in seiner Zugkraft besteht“.

Der Satz enthält drei Kriterien, und sie müssen alle gleichzeitig erfüllt sein: mindestens zwei Achsen, mindestens 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Zugkraft als Hauptfunktion. Fällt eines weg, ist das Gerät keine Zugmaschine im Sinne dieser Verordnung.

Das dritte Kriterium wird am häufigsten übersehen. Ein selbstfahrender Sä- und Hackroboter zieht nichts. Seine Hauptfunktion ist die Feldarbeit selbst, nicht die Bereitstellung von Zugkraft für ein Anbaugerät. Ein solches Gerät fällt deshalb auch dann nicht unter das Traktorrecht, wenn es die 6 km/h überschreitet. Umgekehrt erfüllt ein autonomer Geräteträger mit Dreipunkthydraulik und Zapfwelle, dessen ganzer Zweck im Ziehen und Antreiben von Anbaugeräten besteht, das Kriterium ohne Weiteres.

Eine Warnung zur Zahl selbst: 6 km/h taucht auch in § 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf, dort als Grenze des Zulassungsrechts für Lieferroboter auf dem Gehweg. Das ist eine Übereinstimmung der Zahl, nicht der Rechtsfolge. Die beiden Vorschriften haben nichts miteinander zu tun, und wer sie vermischt, argumentiert im falschen Regelwerk.

Was die Maschinenverordnung ausnimmt, und was sie ausdrücklich drin lässt

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 zählt auf, was nicht in ihren Anwendungsbereich fällt. Buchstabe i erfasst „land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstung, die für diese Zugmaschinen konstruiert und gebaut wurden und die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen, mit Ausnahme der an diesen Zugmaschinen angebauten Maschinen“.

Der Nachsatz ist die eigentliche Nachricht. Die Ausnahme erfasst den Träger, nicht das Anbaugerät. Eine Sämaschine, ein Hackgerät oder ein Spritzgestänge, das an einer Zugmaschine nach 167/2013 hängt, bleibt eine Maschine nach 2023/1230 und braucht die dazugehörige Konformitätserklärung. Wer ein autonomes Gespann beschafft, beschafft in diesem Fall zwei Konformitätsakten und nicht eine.

Beachtenswert ist außerdem die Formulierung „die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen“. Die Ausnahme ist an den Anwendungsbereich der anderen Verordnung gekoppelt und nicht an die Selbsteinschätzung eines Herstellers. Fällt das Gerät dort nicht hinein, greift die Ausnahme nicht, und die Maschinenverordnung gilt — unabhängig davon, wie das Datenblatt die Maschine nennt.

Wo die real verfügbaren Geräte liegen

Die Geräte, die in Deutschland heute tatsächlich beschaffbar sind, verteilen sich auf beide Seiten der Linie.

FarmDroid FD20. Solarbetriebener Sä- und Hackroboter, nach Herstellerangabe rund 950 Meter pro Stunde im Arbeitsgang, etwa 1.250 kg, Aussaat und mechanische Hacke aus derselben Referenz. Der Hersteller nennt über 500 Einheiten in 26 Ländern. In Deutschland über die AGRAVIS Technik-Gruppe und, für den Süden, über EDER Landtechnik erhältlich. Weder Zugkraft als Hauptfunktion noch die Geschwindigkeitsschwelle: eindeutig auf der Maschinenseite.

AgXeed AgBot 5.115T2. Kettenlaufwerk mit variabler Spurweite, Deutz-Vierzylinder mit 115 kW, elektrischer Antriebsstrang mit einem Geschwindigkeitsbereich von 0 bis 13,5 km/h, Heckhydraulik Kategorie 3 mit 8 t Hubkraft. Ein Gerät, dessen Zweck das Ziehen und Antreiben von Anbaugeräten ist und das die Geschwindigkeitsschwelle deutlich überschreitet. Hier ist die Zugmaschinenfrage ernsthaft zu stellen, und zwar vor der Bestellung.

Lely Discovery und Juno. Entmistung und Futteranschieben im Stall. Innenbereich, kein Zugfahrzeug, keine Abgrenzungsfrage.

Naïo Oz und Orio. Hier ist eine Warnung fällig, die mit dem Zulassungsweg nichts zu tun hat. Naïo Technologies wurde am 6. Juni 2025 unter redressement judiciaire gestellt und anschließend von einer neuen Gesellschaft übernommen. Die Produktseite zu Orio trägt inzwischen den Hinweis, dass Orio und Jo nicht von Naïo SAS hergestellt oder verkauft und seit dem 15. Juni 2026 von Naïo SAS nicht unterstützt werden, während der Händlerbereich desselben Auftritts weiterhin vier Roboter führt. Wer diese Plattform in eine Spezifikation schreibt, lässt sich den Supportstatus schriftlich geben, bevor er bestellt. Was ein Betreiber in solchen Fällen vertraglich absichert, steht in Herstellerinsolvenz und Betreiberrisiko.

Die Zahl, die im Prospekt fehlt

In den Datenblättern steht die Arbeitsgeschwindigkeit. Im Verordnungstext steht die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Das ist nicht dasselbe, und die Differenz kann die Zuordnung kippen.

Ein Gerät, das im Arbeitsgang mit 1 km/h fährt, kann für die Vorgewende- und Transportfahrt eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h haben. Die Arbeitsgeschwindigkeit ist eine Betriebsangabe, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eine Konstruktionseigenschaft. In der Definition steht nur die zweite.

Für die Beschaffung folgt daraus eine einfache Forderung: Lassen Sie sich die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit schriftlich nennen, getrennt von jeder Arbeits- oder Flächenleistungsangabe, und dazu die Auskunft, unter welcher Verordnung der Hersteller das Gerät in Verkehr bringt. Ein Anbieter, der beides ohne Rückfrage beantwortet, hat die Frage vorher geklärt. Einer, der stattdessen auf Hektar je Tag verweist, hat sie nicht.

Was der Maschinenweg inhaltlich verlangt: ISO 18497 in vier Teilen

Landet das Gerät auf der Maschinenseite, ist die einschlägige Normenfamilie die ISO 18497. Sie ist 2024 umgebaut worden, und der Titel hat sich mitverändert. Die frühere ISO 18497:2018 hieß „Sicherheit hochautomatisierter Landmaschinen — Konstruktionsgrundsätze“. Die aktuelle Fassung besteht aus vier Teilen unter dem Titel „Sicherheit teilautomatisierter, teilautonomer und autonomer Maschinen“:

ISO 18497-1:2024 — Konstruktionsgrundsätze für Maschinen und Begriffe.
ISO 18497-2:2024 — Konstruktionsgrundsätze für Hindernisschutzsysteme.
ISO 18497-3:2024 — autonome Arbeitszonen.
ISO 18497-4:2024 — Verifikationsverfahren und Validierungsgrundsätze.

Für einen Betreiber sind Teil 2 und Teil 3 die beiden, an denen ein Angebot trägt oder scheitert. Teil 2 behandelt das System, das ein Hindernis erkennt und die Maschine anhält. Teil 3 behandelt die Begrenzung der autonomen Arbeitszone, also die Frage, wodurch verhindert wird, dass das Gerät unbeabsichtigt über die Grenze der Fläche hinausfährt. Genau diese beiden Punkte entscheiden darüber, ob eine Maschine ohne Aufsicht auf einem Schlag arbeiten kann, der an einen Feldweg, einen Radweg oder ein Nachbargrundstück grenzt.

Teil 4 ist der Teil, den man in eine Ausschreibung schreibt, weil er die Nachweisführung beschreibt. Eine Herstellerangabe, das System erkenne Personen, ist keine überprüfbare Aussage. Die Angabe, gegen welches Verifikationsverfahren nach Teil 4 geprüft wurde und mit welchem Ergebnis, ist eine.

Der Satz, der 2026 in keinem Angebot stehen darf

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Was Anbieter daraus regelmäßig zu früh machen, ist die Behauptung, ihr Gerät sei nach einer unter der Verordnung harmonisierten Norm gebaut.

Das geht derzeit nicht, weil es solche Fundstellen noch nicht gibt. Die Normen, die heute eine Konformitätsvermutung auslösen, werden weiterhin über den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 geführt, und dieser listet ausweislich seines Titels harmonisierte Normen „zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG“. Auch die jüngste Änderung, der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2015 vom 4. September 2026, ändert daran nichts.

Wie der Mechanismus aussieht, zeigt der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1329 vom 13. Mai 2024, veröffentlicht im Amtsblatt am 15. Mai 2024. Er nimmt unter der laufenden Nummer 189a die EN ISO 3691-4:2023 für fahrerlose Flurförderzeuge auf und begründet die Wirkung in Erwägungsgrund 1 ausdrücklich mit Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG: Maschinen, die nach im Amtsblatt veröffentlichten harmonisierten Normen hergestellt werden, gelten als konform mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I jener Richtlinie.

Nach Auskunft der Kommission soll die Mehrzahl der derzeit unter der Richtlinie gelisteten Normen im vierten Quartal 2026 auch unter der Verordnung gelistet werden. Bis dahin gilt: Eine Aussage über harmonisierte Normen unter 2023/1230 ist keine überprüfbare Aussage — und das betrifft die ISO 18497 genauso wie jede andere Norm. Verlangen Sie stattdessen die Angabe, welche Norm in welcher Fassung angewendet wurde und unter welchem Rechtsakt der Hersteller in Verkehr bringt.

Was der Betreiber vor der Bestellung festlegt

Sechs Punkte, alle vor der Gerätewahl, alle schriftlich.

Erstens die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, getrennt von jeder Arbeitsgeschwindigkeit. Zweitens die Hauptfunktion des Fahrzeugs im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013: zieht es, oder arbeitet es selbst? Drittens die Auskunft des Herstellers, unter welchem Rechtsakt er in Verkehr bringt, mit der dazugehörigen Erklärung. Viertens bei einem Gespann dieselbe Auskunft getrennt für Träger und Anbaugerät, weil Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i genau dort trennt. Fünftens die Nachweise zu ISO 18497-2 und -3, Hindernisschutz und Begrenzung der Arbeitszone, mit dem Verifikationsverfahren nach Teil 4. Sechstens der Supportstatus der Plattform, mit Datum.

Keiner dieser Punkte verlangt eine Vorentscheidung für einen Hersteller, und alle sechs lassen sich beantworten, bevor ein Gerät auf den Hof kommt. Sie sind dort erheblich billiger zu klären als hinterher.

werob integriert Feldrobotik herstellerunabhängig und beantwortet diese Zuordnung als Teil der Spezifikation. Der Überblick über die Lösung steht auf der Seite Landwirtschaft.

FAQ

Ist ein autonomer Feldroboter eine Zugmaschine?
Nur wenn er alle drei Kriterien aus Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gleichzeitig erfüllt: mindestens zwei Achsen, eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h und die Zugkraft als Hauptfunktion. Ein selbstfahrender Sä- oder Hackroboter erfüllt das dritte Kriterium nicht und ist deshalb eine Maschine nach der Verordnung (EU) 2023/1230, unabhängig davon, wie schnell er fahren kann.
Was bedeutet der Nachsatz „mit Ausnahme der an diesen Zugmaschinen angebauten Maschinen“?
Dass die Ausnahme in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i der Maschinenverordnung nur den Träger erfasst. Das Anbaugerät — Sämaschine, Hackgerät, Spritzgestänge — bleibt eine Maschine nach der Verordnung (EU) 2023/1230 und braucht seine eigene Konformitätserklärung. Bei einem autonomen Gespann sind das zwei getrennte Akten.
Reicht die Arbeitsgeschwindigkeit aus dem Datenblatt für die Einordnung?
Nein. Maßgeblich ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, und die ist eine Konstruktionseigenschaft, nicht die im Prospekt genannte Arbeitsgeschwindigkeit. Ein Gerät mit 1 km/h im Arbeitsgang kann bauartbedingt deutlich schneller sein. Fordern Sie die Zahl getrennt und schriftlich an.
Welche Teile der ISO 18497 gehören in eine Ausschreibung?
Teil 2 zu Hindernisschutzsystemen und Teil 3 zu autonomen Arbeitszonen beschreiben die beiden Funktionen, an denen ein unbeaufsichtigter Einsatz hängt. Teil 4 beschreibt die Verifikations- und Validierungsverfahren und ist der Teil, mit dem sich eine Herstellerangabe überprüfen lässt. Teil 1 liefert die Begriffe, auf die sich alle drei stützen.
Kann ein Anbieter heute eine unter der Maschinenverordnung harmonisierte Norm nennen?
Nein. Die Fundstellen, die derzeit eine Konformitätsvermutung auslösen, werden über den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 geführt, der harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG listet; das gilt auch für dessen jüngste Änderung vom 4. September 2026. Nach Auskunft der Kommission soll die Mehrzahl dieser Normen im vierten Quartal 2026 auch unter der Verordnung gelistet werden. Bis dahin ist eine solche Angabe nicht überprüfbar.

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