- Was heißt „autonom“ bei einer Drohne genau?
- Es ist ein Rechtsbegriff, kein Ausstattungsmerkmal. Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 definiert autonomen Betrieb als Betrieb, bei dem das unbemannte Luftfahrzeug ohne Eingriffsmöglichkeit des Fernpiloten operiert. Fast alle industriell eingesetzten Systeme fliegen danach hoch automatisiert, nicht autonom: Solange ein Fernpilot über eine bestehende Funkverbindung übersteuern oder abbrechen kann, bleibt die luftrechtliche Verantwortung beim Menschen. Echte Autonomie beginnt erst dort, wo diese Rückfallebene fehlt.
- Wo läuft Bordautonomie heute wirklich, und was ist Demonstration?
- Belastbar ist sie dort, wo ein menschlicher Eingriff physisch nicht möglich ist: in vollständig geschlossenen Räumen und Bauteilen wie Tanks, Silos, Kesseln, Ballasttanks und Kanälen. Dort ist LiDAR-gestütztes SLAM in Kombination mit optischem Fluss der Industriestandard für die Positionsbestimmung ohne GNSS. Sense-and-Avoid im Freien über Radar-, Optik- und LiDAR-Fusion ist regulatorisch anspruchsvoll und rechenlastig — das ist kein Regelbetrieb, und wir beschreiben es nicht als solchen.
- Wir fliegen nur innen. Gilt der EU-Rahmen dann überhaupt?
- Im Gebäudeinneren nicht. Das Luftfahrt-Bundesamt hält in seinen FAQ zum UAS-Betrieb fest: „Diese Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von UAS in Gebäuden.“ Die Praxis ist aber selten rein innen: Nach Herstellerangaben von Flyability finden bis zu 70 Prozent der Flüge mit Inspektionssystemen wie der Elios-Plattform zumindest teilweise im Freien statt. Schon der Weg vom Absetzpunkt über das Werksgelände zum Mannloch oder Kanalschacht aktiviert den vollen Rechtsrahmen. Diese Übergangszonen gehören von Anfang an bewertet.
- Was ändert sich in der Betriebsgenehmigung, wenn Entscheidungen an Bord fallen?
- Nicht die Flugfähigkeit begrenzt den Betrieb, sondern der Nachweis. Komplexe Inspektionsflüge mit autonomer oder automatisierter Bahnführung fallen in die spezielle Kategorie und damit in eine systematische Risikobewertung nach SORA 2.5 — entwickelt von JARUS, von der EASA mit ED Decision 2025/018/R vom 29. September 2025 eingeführt und in die Fassung Juni 2026 der Easy Access Rules übernommen. Containment wird dort in Schritt 8 bewertet, vor der Festlegung der Betriebssicherheitsziele in Schritt 9. Bewertet wird das Restrisiko, dass das System durch Fehlfunktion oder Navigationsfehler das definierte Betriebsvolumen verlässt.
- Was müssen wir einer Behörde konkret vorlegen können?
- Vier Dinge, und keines davon ist eine Herstellerbroschüre. Erstens deterministische Abbruchkriterien: der Nachweis, dass der Bordrechner bei Sensorausfall oder widersprüchlicher Lagebestimmung definierte Sicherheitsmanöver auslöst statt unvorhersehbarer Korrekturen. Zweitens validiertes Geofencing: der Nachweis, dass physische Grenzen manipulationssicher im Flight Controller hinterlegt sind. Drittens lückenlose Telemetrie: die vollständige Aufzeichnung von Rohsensordaten, Steuerbefehlen und Zustandsentscheidungen für die spätere Prüfung. Viertens dokumentierte Fehlerfälle. Verhandeln Sie außerdem vertraglich, wer als Betreiber eingetragen ist, wer die Fernpiloten stellt und wer die SORA-Dokumentation pflegt.
- Wertet die Drohne die Bilder auch gleich aus?
- Das ist ein anderer Verarbeitungsschritt, und diese Seite behandelt ihn bewusst nicht. Hier geht es ausschließlich um Flug- und Navigationsentscheidungen, die in Echtzeit an Bord fallen. Automatisierte Bildauswertung, Rissdetektion und thermografische Schadensklassifikation gehören in ein strukturiertes Inspektionsprogramm und werden dort getrennt behandelt.
- Und am Boden?
- Dieselbe Frage stellt sich für Bodenroboter, nur mit anderem Regelwerk: Was ändert sich in Spezifikation, Abnahme und Änderungsstand, wenn ein Teil des Verhaltens aus einem gelernten Modell kommt? Das steht bei werob unter der Lösung Physische KI.