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wedrone.

wedrone / Landwirtschaft

Über dem Acker wird nicht gespritzt.

§ 18 des Pflanzenschutzgesetzes verbietet die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen. Die Ausnahme wird beantragt, und das Gesetz führt sie zu Steillagen im Weinbau und zum Kronenbereich von Wäldern. Alles, was eine Agrardrohne ohne Ausbringung leistet, bleibt davon unberührt.

Der ehrliche Stand

Das Gerät kann mehr, als es darf.

Agrardrohnen werden vor allem über die Ausbringung verkauft: punktgenau, hangfähig, ohne Bodenverdichtung. Technisch stimmt das. Rechtlich steht davor § 18 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes, und der Satz ist kurz: Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ohne Genehmigung nach Absatz 2 ist verboten. Dass eine Drohne ein Luftfahrzeug ist, folgt aus § 1 Absatz 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes, wonach unbemannte Fluggeräte ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten, sofern sie nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken betrieben werden.

Die Ausnahme ist real, aber sie ist eng geführt. Nach § 18 Absatz 2 genehmigt die zuständige Behörde auf Antrag, soweit es keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten gibt oder eindeutige Vorteile für Gesundheit oder Naturhaushalt bestehen — und dann heißt es im Gesetz, eine Genehmigung solle nur zur Bekämpfung von Schadorganismen im Weinbau in Steillagen und im Kronenbereich von Wäldern erteilt werden. Wie eng das in der Praxis ist, lässt sich nachzählen: Die Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die für die Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen genehmigten Pflanzenschutzmittel führt im Stand vom 11. Mai 2026 sechsundvierzig Einträge, und alle sechsundvierzig haben als Einsatzgebiet den Weinbau.

Das ist die schlechte Nachricht, und sie steht bewusst am Anfang. Die gute ist, dass das Verbot nur die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln betrifft. Erfassen, suchen, säen und Nützlinge ausbringen sind rechtlich etwas anderes — und genau dort liegt heute der Teil eines Drohnenprogramms, der ohne Genehmigungsfrage trägt.

Die Reihenfolge

Sechs Punkte, die vor dem Kauf feststehen.

VERB

Das Verbot, und dass es für Drohnen gilt

§ 18 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist kurz: Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ohne Genehmigung nach Absatz 2 ist verboten. Dass eine Drohne davon erfasst ist, steht nicht im Pflanzenschutzrecht, sondern in § 1 Absatz 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes: Unbemannte Fluggeräte gelten ebenfalls als Luftfahrzeuge, sofern sie nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Gewerblicher Betrieb auf dem Schlag ist keines von beidem.

  • § 18 Abs. 1 PflSchG
  • § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG
  • Gewerblicher Betrieb

AUSN

Die Ausnahme, und wohin das Gesetz sie führt

Die Genehmigung nach § 18 Absatz 2 erteilt die zuständige Behörde auf Antrag, und nur, soweit es für eine wirksame Anwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten gibt oder eindeutige Vorteile für Gesundheit oder Naturhaushalt bestehen. Dann folgt der Satz, der die Frage für den Ackerbau beantwortet: Eine Genehmigung soll nur erteilt werden zur Bekämpfung von Schadorganismen im Weinbau in Steillagen und im Kronenbereich von Wäldern. Das ist keine Auslegung, das ist der Gesetzestext.

  • Antrag, keine Anzeige
  • Weinbau in Steillagen
  • Kronenbereich von Wäldern

MITT

Das Mittel braucht eine eigene Genehmigung

Auch mit der Genehmigung der Landesbehörde ist die Sache nicht erledigt. Nach § 18 Absatz 3 darf sie nur für ein Mittel erteilt werden, das entweder in der Zulassung auch für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen oder vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Absatz 4 dafür genehmigt ist — im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt. Das BVL veröffentlicht diese Liste nach Absatz 6 im Bundesanzeiger.

  • § 18 Abs. 3 und 4
  • BVL entscheidet
  • Liste im Bundesanzeiger

LIST

Was auf der Liste steht, und was nicht

Die BVL-Liste der Pflanzenschutzmittel, die für die Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen genehmigt sind, führt im Stand vom 11. Mai 2026 sechsundvierzig Einträge. Jeder einzelne trägt als Einsatzgebiet den Weinbau. Kein Eintrag betrifft Ackerbau, Obstbau, Hopfen oder Forst. Wer wissen will, ob sein Fall überhaupt existiert, liest zuerst diese Liste — sie beantwortet die Frage schneller als jedes Verkaufsgespräch.

  • Stand 11. Mai 2026
  • 46 Einträge
  • Alle Weinbau

GERT

Das Gerät ist Teil der Genehmigung

Die Anwendungsbestimmungen auf dieser Liste beschreiben die Drohne mit. NZ183 verlangt ein Fluggerät, das vom Anwender vorgegebene Strecken mit vorgegebener Geschwindigkeit und Höhe automatisch abfliegt und die Spritzflüssigkeit an vorgegebenen Positionen selbsttätig an- und abschaltet. NZ184 verlangt Spritzeinrichtungen, die in der Liste des Julius Kühn-Instituts für den Steillagen-Weinbau eingetragen sind. Dazu kommen Abstände: fünf Meter zu unbeteiligten Dritten, dreißig Meter zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zu Wohngrundstücken und privat genutzten Gärten.

  • NZ183 automatischer Flug
  • NZ184 JKI-Liste
  • 5 m und 30 m

NUTZ

Nützlinge sind keine Pflanzenschutzmittel

Hier endet das Verbot, und das ist der wichtigste Satz auf dieser Seite. Das Portal des Nationalen Aktionsplans Pflanzenschutz, herausgegeben von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, hält fest: Tierische Nützlinge wie Raubmilben, Schlupfwespen oder entomopathogene Nematoden bedürfen keiner Zulassung. Damit sind sie keine Pflanzenschutzmittel, und § 18 erfasst sie nicht. Der Abwurf von Trichogramma-Kapseln gegen den Maiszünsler fällt deshalb nicht unter das Ausbringungsverbot. Zu prüfen bleibt das Naturschutzrecht: § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes stellt das Ausbringen von Tieren in die freie Natur unter Genehmigungsvorbehalt und nimmt in Satz 4 Nummer 2 den Einsatz zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes davon aus.

  • Keine Zulassung nötig
  • § 18 greift nicht
  • § 40 BNatSchG prüfen

Ohne Ausbringung

Was nur erfasst, braucht keine Ausnahme.

So funktioniert es

Zweck. Rechtsweg. Betreiber.

01

Zweck

Zuerst die Frage, was das Fluggerät tun soll — nicht, welches es sein soll. Erfassen, ausbringen oder suchen sind rechtlich drei verschiedene Vorhaben, und nur eines davon läuft in ein Verbot. Wer den Zweck sauber trennt, merkt oft, dass der eigentliche Fall gar nicht der ist, für den die Drohne beworben wurde.

02

Rechtsweg

Für die Ausbringung sind es drei Wege nebeneinander: die Genehmigung der Landesbehörde nach § 18 Absatz 2, die Genehmigung des Mittels durch das BVL nach Absatz 3 und Absatz 4, und davon unberührt das Luftrecht nach der Verordnung (EU) 2019/947. Wie der luftrechtliche Weg im Einzelnen läuft, haben wir an anderer Stelle aufgeschrieben und wiederholen es hier nicht. Für Erfassung und Suche entfallen die ersten beiden.

03

Betreiber

Antragsteller nach § 18 Absatz 5 ist unter anderem, wer Pflanzenschutzmittel gewerblich in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwendet. Das ist der Betrieb oder das Lohnunternehmen, nicht der Integrator. Nach § 59 Absatz 1 liegt die Durchführung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, und die ist in jedem Land eine andere. Wer der Anwender ist, in welcher Saison und mit welchem Sachkundenachweis, gehört deshalb an den Anfang und nicht in die Inbetriebnahme.

Hinweis: wedrone ist Systemintegrator und kein Luftfahrtbetreiber. wedrone hält keine eigenen Betriebsgenehmigungen und fliegt nicht selbst. wedrone hält auch keine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung und ist nicht Anwender im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes; der Antrag nach § 18 Absatz 5 kommt vom Betrieb oder vom Lohnunternehmen. Diese Seite beschreibt den rechtlichen Rahmen und die Entscheidungsreihenfolge, nicht die Agronomie: Ertrags-, Einsparungs- oder Wirkungsangaben stehen bewusst nicht darauf.

Bodenseite

Was den Schlag befährt, befährt ihn weiter.

Säen und anschließend dieselben Reihen mechanisch hacken, nachts das Futter ans Fressgitter schieben, den Laufgang entmisten: Das läuft nicht über Drohnen, sondern über Feld- und Stallroboter am Boden — mit eigenem Regelwerk, eigenem Sicherheitsnachweis und eigenen Fehlerbildern. In den meisten realen Vorhaben ist das der größere Anteil, und beides wird gemeinsam spezifiziert.

werob Landwirtschaft: Roboter auf dem Schlag und im Stall

FAQ

Dürfen wir mit einer Drohne Pflanzenschutzmittel ausbringen?
Auf einem Acker in aller Regel nicht. § 18 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes verbietet die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ohne Genehmigung, und eine gewerblich betriebene Drohne ist nach § 1 Absatz 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes ein Luftfahrzeug. Die Genehmigung nach Absatz 2 gibt es, sie wird bei der zuständigen Landesbehörde beantragt, und das Gesetz sagt im selben Absatz, dass sie nur zur Bekämpfung von Schadorganismen im Weinbau in Steillagen und im Kronenbereich von Wäldern erteilt werden soll. Für den Ackerbau ist die ehrliche Antwort deshalb nein.
Wir haben Steillagen im Weinbau. Was brauchen wir?
Drei Dinge nebeneinander. Erstens die Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 2 — beantragt vom Betrieb oder vom Lohnunternehmen, nicht von uns. Zweitens ein Mittel, das nach § 18 Absatz 3 für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen oder vom BVL genehmigt ist; die Liste dazu veröffentlicht das BVL nach Absatz 6 im Bundesanzeiger. Drittens ein Fluggerät mit Spritzeinrichtung, die in der Liste des Julius Kühn-Instituts eingetragen ist, weil die Anwendungsbestimmung NZ184 das verlangt. Das Luftrecht nach der Verordnung (EU) 2019/947 kommt hinzu und bleibt davon unberührt.
Wie viele Mittel stehen überhaupt zur Verfügung?
Im Stand vom 11. Mai 2026 führt die BVL-Liste sechsundvierzig Einträge, und jeder einzelne davon hat als Einsatzgebiet den Weinbau. Kein Eintrag betrifft Ackerbau, Obstbau, Hopfen oder Forst. Das ist der schnellste Weg, ein Vorhaben zu prüfen: Steht Ihr Fall nicht auf der Liste, existiert er heute nicht, unabhängig davon, was das Fluggerät technisch könnte.
Und der Abwurf von Trichogramma gegen den Maiszünsler?
Der fällt nicht unter das Verbot, und der Unterschied ist sauber. Das Portal des Nationalen Aktionsplans Pflanzenschutz der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hält fest, dass tierische Nützlinge wie Raubmilben, Schlupfwespen oder entomopathogene Nematoden keiner Zulassung bedürfen. Damit sind sie keine Pflanzenschutzmittel, und § 18 greift nicht. Zu prüfen bleibt das Naturschutzrecht: § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes stellt das Ausbringen von Tieren in die freie Natur unter Genehmigungsvorbehalt, nimmt den Einsatz zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes in Satz 4 Nummer 2 aber aus.
Was bleibt dann übrig, das sich lohnt?
Mehr, als die Frage vermuten lässt, weil der größte Teil des Nutzens gar keine Ausbringung ist. Bestandserfassung im Multispektralbereich ist keine Anwendung eines Pflanzenschutzmittels und läuft allein im Luftrecht. Die Absuche vor der Mahd ebenso. Aussaat aus der Luft ist keine Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, solange das Saatgut unbehandelt ist — für behandeltes Saatgut gilt § 19 des Pflanzenschutzgesetzes. Und Nützlinge fallen, wie oben, gar nicht erst darunter.
Was macht wedrone dabei genau?
Wir strukturieren das Vorhaben und bringen den Betreiber ein, der die luftrechtliche Genehmigung trägt. wedrone fliegt nicht selbst und hält keine Betriebsgenehmigung. wedrone hält auch keine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung und ist nicht Anwender: Der Antrag nach § 18 Absatz 5 kommt vom Betrieb oder vom Lohnunternehmen. Was wir Ihnen vorher sagen können, ist, ob Ihr Vorhaben rechtlich überhaupt existiert und welcher Teil davon ohne Ausbringung schneller trägt.
Und am Boden?
Dort läuft die Maschine über den Schlag und durch den Stall, mit einem anderen Regelwerk und einem anderen Nachweis. Säen und mechanisches Hacken, Futter nachschieben und Entmisten stehen bei werob unter der Lösung Landwirtschaft. In den meisten realen Vorhaben ist das der größere Anteil, und beides wird gemeinsam spezifiziert.

Bevor die Drohne gekauft wird.

Schreiben Sie uns, was fliegen soll, über welcher Kultur und mit welchem Zweck. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob das Vorhaben rechtlich existiert, welcher Teil davon ohne Genehmigungsfrage trägt und wo der Boden die bessere Antwort ist.