- Dürfen wir mit einer Drohne Pflanzenschutzmittel ausbringen?
- Auf einem Acker in aller Regel nicht. § 18 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes verbietet die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ohne Genehmigung, und eine gewerblich betriebene Drohne ist nach § 1 Absatz 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes ein Luftfahrzeug. Die Genehmigung nach Absatz 2 gibt es, sie wird bei der zuständigen Landesbehörde beantragt, und das Gesetz sagt im selben Absatz, dass sie nur zur Bekämpfung von Schadorganismen im Weinbau in Steillagen und im Kronenbereich von Wäldern erteilt werden soll. Für den Ackerbau ist die ehrliche Antwort deshalb nein.
- Wir haben Steillagen im Weinbau. Was brauchen wir?
- Drei Dinge nebeneinander. Erstens die Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 2 — beantragt vom Betrieb oder vom Lohnunternehmen, nicht von uns. Zweitens ein Mittel, das nach § 18 Absatz 3 für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen oder vom BVL genehmigt ist; die Liste dazu veröffentlicht das BVL nach Absatz 6 im Bundesanzeiger. Drittens ein Fluggerät mit Spritzeinrichtung, die in der Liste des Julius Kühn-Instituts eingetragen ist, weil die Anwendungsbestimmung NZ184 das verlangt. Das Luftrecht nach der Verordnung (EU) 2019/947 kommt hinzu und bleibt davon unberührt.
- Wie viele Mittel stehen überhaupt zur Verfügung?
- Im Stand vom 11. Mai 2026 führt die BVL-Liste sechsundvierzig Einträge, und jeder einzelne davon hat als Einsatzgebiet den Weinbau. Kein Eintrag betrifft Ackerbau, Obstbau, Hopfen oder Forst. Das ist der schnellste Weg, ein Vorhaben zu prüfen: Steht Ihr Fall nicht auf der Liste, existiert er heute nicht, unabhängig davon, was das Fluggerät technisch könnte.
- Und der Abwurf von Trichogramma gegen den Maiszünsler?
- Der fällt nicht unter das Verbot, und der Unterschied ist sauber. Das Portal des Nationalen Aktionsplans Pflanzenschutz der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hält fest, dass tierische Nützlinge wie Raubmilben, Schlupfwespen oder entomopathogene Nematoden keiner Zulassung bedürfen. Damit sind sie keine Pflanzenschutzmittel, und § 18 greift nicht. Zu prüfen bleibt das Naturschutzrecht: § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes stellt das Ausbringen von Tieren in die freie Natur unter Genehmigungsvorbehalt, nimmt den Einsatz zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes in Satz 4 Nummer 2 aber aus.
- Was bleibt dann übrig, das sich lohnt?
- Mehr, als die Frage vermuten lässt, weil der größte Teil des Nutzens gar keine Ausbringung ist. Bestandserfassung im Multispektralbereich ist keine Anwendung eines Pflanzenschutzmittels und läuft allein im Luftrecht. Die Absuche vor der Mahd ebenso. Aussaat aus der Luft ist keine Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, solange das Saatgut unbehandelt ist — für behandeltes Saatgut gilt § 19 des Pflanzenschutzgesetzes. Und Nützlinge fallen, wie oben, gar nicht erst darunter.
- Was macht wedrone dabei genau?
- Wir strukturieren das Vorhaben und bringen den Betreiber ein, der die luftrechtliche Genehmigung trägt. wedrone fliegt nicht selbst und hält keine Betriebsgenehmigung. wedrone hält auch keine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung und ist nicht Anwender: Der Antrag nach § 18 Absatz 5 kommt vom Betrieb oder vom Lohnunternehmen. Was wir Ihnen vorher sagen können, ist, ob Ihr Vorhaben rechtlich überhaupt existiert und welcher Teil davon ohne Ausbringung schneller trägt.
- Und am Boden?
- Dort läuft die Maschine über den Schlag und durch den Stall, mit einem anderen Regelwerk und einem anderen Nachweis. Säen und mechanisches Hacken, Futter nachschieben und Entmisten stehen bei werob unter der Lösung Landwirtschaft. In den meisten realen Vorhaben ist das der größere Anteil, und beides wird gemeinsam spezifiziert.