Live200 Roboter im Einsatz in ganz Europa, Stand Mai 2026.Live44 OEM-Partner, Tendenz steigend. Drei neue allein in diesem Monat.Live11 europäische Länder operativ. Deutschland, Österreich, Schweiz, Frankreich, Italien, Spanien, Niederlande, Dänemark, Schweden, Polen, Vereinigtes Königreich.LiveErster Humanoid im Einsatz auf Etage 2 eines Hamburger Pflegeheims, seit zwölf Wochen.VeröffentlichtFallstudie einer Pflegegruppe. Zweistellige Kostenentlastung im ersten Jahr.Live200 Roboter im Einsatz in ganz Europa, Stand Mai 2026.Live44 OEM-Partner, Tendenz steigend. Drei neue allein in diesem Monat.Live11 europäische Länder operativ. Deutschland, Österreich, Schweiz, Frankreich, Italien, Spanien, Niederlande, Dänemark, Schweden, Polen, Vereinigtes Königreich.LiveErster Humanoid im Einsatz auf Etage 2 eines Hamburger Pflegeheims, seit zwölf Wochen.VeröffentlichtFallstudie einer Pflegegruppe. Zweistellige Kostenentlastung im ersten Jahr.
werob.
Zurück zum Magazin
Luftaufklärung Drohne: Was BOS-Einsatzkräfte heute dürfen
luftaufklaerung drohne

Luftaufklärung Drohne: Was BOS-Einsatzkräfte heute dürfen

Ein rechtlicher Tiefenblick zur Luftaufklärung per Drohne bei BOS: Hoheitlicher Einsatz, SORA 2.5, Geozonen nach LuftVO und strenge DSGVO-Pflichten.

wedrone· Die Drohnen-Einheit von werob· 17. August 2026

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) genießen weitreichende luftrechtliche Ausnahmen beim Drohneneinsatz. Doch externe Dienstleister, der Wechsel auf SORA 2.5 und strikte DSGVO-Vorgaben fordern Einsatzplaner bei der rechtskonformen Beschaffung heraus.

Key Takeaways

Einleitung: Der rechtliche Rahmen für Luftaufklärung bei BOS

Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) haben sich bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - von der Polizei über die Feuerwehren und das Technische Hilfswerk (THW) bis hin zu den Rettungsdiensten - als unverzichtbare Führungs- und Einsatzmittel etabliert. Bei Großschadenslagen, Vegetationsbränden, Hochwasserereignissen oder der Personensuche im unwegsamen Gelände liefert die optische und thermische Luftaufklärung Lagebilder in Echtzeit, die taktische Entscheidungen absichern und Einsatzkräfte vor unkalkulierbaren Gefahren schützen.

Gleichzeitig bewegt sich der behördliche Drohneneinsatz in einem komplexen Mehrebenensystem aus europäischem und nationalem Recht. Einsatzplaner, Beschaffer und Rechtsreferenten stehen vor der Herausforderung, luftverkehrsrechtliche Betriebsregeln, nationale Privilegierungstatbestände und strenge datenschutzrechtliche Leitplanken miteinander in Einklang zu bringen. Was technisch machbar und taktisch wünschenswert ist, muss auch im Nachgang jeder behördlichen und gerichtlichen Überprüfung standhalten.

  • Europäisches Luftverkehrsrecht: Die Verordnung (EU) 2018/1139 (EASA-Grundverordnung) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 regeln die zivilen Betriebskategorien und definieren Sicherheitsanforderungen.
  • Nationales Luftrecht: Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) konkretisiert in § 21h die Verbotszonen (Geozonen) und regelt in § 21k die spezifischen Freistellungen für BOS-Einsätze.
  • Datenschutz- und Sicherheitsrecht: Die DSGVO, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die jeweiligen Landespolizei- und Katastrophenschutzgesetze bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Bild- und Videodaten erhoben, übertragen, gespeichert und gelöscht werden dürfen.

Die fundamentale Erkenntnis für die Praxis lautet: Eine Ausnahme von luftverkehrsrechtlichen Genehmigungspflichten bedeutet keineswegs eine Freistellung von datenschutzrechtlichen Vorgaben. Nur eine saubere Verzahnung aller Rechtsbereiche gewährleistet einen rechtssicheren und verlässlichen Einsatzbetrieb.

Hoheitlicher Einsatz vs. kommerzieller Betrieb

In der behördlichen Beschaffungs- und Einsatzpraxis herrscht häufig Unklarheit über die Abgrenzung zwischen eigenem hoheitlichem Flugbetrieb und der Einbindung externer Dienstleister. Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung ist Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139. Diese Norm stellt klar, dass unbemannte Luftfahrzeuge vom Anwendungsbereich der zivilen EU-Drohnenverordnung (EU) 2019/947 ausgenommen sind, wenn sie für Tätigkeiten im Bereich von Polizei, Zoll, Brandbekämpfung, Such- und Rettungsdiensten oder der Grenzkontrolle eingesetzt werden.

Freistellung von der Betriebsgenehmigungspflicht im BOS-Eigenbetrieb

Führt eine BOS den Drohneneinsatz mit eigenem Personal und eigenem Gerät zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung durch, greift die Freistellung nach § 21k Abs. 1 LuftVO. Für Fluggeräte unter 25 Kilogramm Startmasse ist keine formale Betriebsgenehmigung nach Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erforderlich. Allerdings verpflichtet Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 die Mitgliedstaaten und damit die BOS, die allgemeinen Sicherheitsziele der Verordnung angemessen zu berücksichtigen und ein gleichwertiges Sicherheitsniveau sowie eine sichere Staffelung zu anderem Luftverkehr sicherzustellen.

Rechtlicher Status privater Dienstleister und Fliegen unter Aufsicht

Vergibt eine Behörde Drohnenflüge an ein privates Unternehmen (beispielsweise zur 3D-Geländevermessung nach Unwettern oder zur routinemäßigen Dachinspektion behördlicher Liegenschaften), agiert dieser Dienstleister nicht automatisch hoheitlich. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt für den Fall, dass eine BOS Teile ihres Drohnenbetriebs an externe Betreiber auslagert, ausdrücklich fest: Diese Betreiber sind nicht von der Genehmigungspflicht befreit und müssen sich an den Genehmigungsumfang ihrer Betriebsgenehmigung halten. Dass sie für eine BOS tätig sind, kann jedoch bei einer Befreiung von den Auflagen der geografischen Gebiete nach § 21h LuftVO gemäß § 21i LuftVO durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde berücksichtigt werden.

BetriebsformRechtsgrundlageGenehmigungspflicht EU 2019/947Erforderlicher Sicherheitsnachweis
BOS-Eigenbetrieb (Gefahrenabwehr)Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 2018/1139, § 21k Abs. 1 LuftVOKeine formale Betriebsgenehmigung nach der DVO (EU) 2019/947 für BOS im hoheitlichen Einsatz erforderlichMit der DVO (EU) 2019/947 vergleichbares Sicherheitsniveau, Betriebshandbuch (Orientierung: EGRED 2)
Flug unter unmittelbarer BOS-Aufsicht§ 21k Abs. 1 LuftVO, Betrieb durch oder unter Aufsicht der BehördeFreigestellt bei vollständiger BOS-VerantwortungBefolgung des BOS-Betriebshandbuchs und behördlicher Einsatzvorgaben
Privater Dienstleister (eigenständiger Betrieb)VO (EU) 2019/947 (spezielle Kategorie)Genehmigungspflichtig; Bindung an den Umfang der eigenen BetriebsgenehmigungFörmliche Betriebsgenehmigung der Luftfahrtbehörde

Die Freistellung des § 21k Abs. 1 LuftVO gilt für den Betrieb "durch oder unter Aufsicht" der Behörde, ein privater Betreiber profitiert also nur dann davon, wenn der Flugbetrieb unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung der BOS abgewickelt wird. Das Luftfahrt-Bundesamt betont, dass die BOS in diesem Fall für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsniveaus verantwortlich bleibt und sicherstellen muss, dass beauftragte Dritte nach dem Betriebshandbuch der BOS handeln. Fehlt diese direkte Einbindung, bleibt das zivile Luftverkehrsrecht uneingeschränkt anwendbar.

SORA-Kategorien und der Wechsel auf SORA 2.5

Die europäische Regulierung teilt den Drohnenflug in drei Risikokategorien ein: Open (offen für Standardflüge mit geringem Risiko), Specific (speziell für Flüge mit erhöhtem Betriebsrisiko, etwa außerhalb direkter Sichtweite) und Certified (zulassungspflichtig für komplexe Transport- und Passagierflüge). Für Einsätze in der speziellen Kategorie bildet die Specific Operations Risk Assessment (SORA) von JARUS und EASA das maßgebliche Risikobewertungsverfahren. Auch komplexe Genehmigungsverfahren für eine anspruchsvolle BVLOS-Zulassung basieren auf diesem methodischen Standard.

Übergang von SORA 2.0 auf SORA 2.5: Zeitplan und Fristen

Mit der Weiterentwicklung des Regelwerks wurde das SORA-Verfahren umfassend modernisiert. Die zugehörige EASA-Entscheidung trat am 30. September 2025 in Kraft. Für den Übergang gilt nach den Hinweisen des Luftfahrt-Bundesamtes: Erstanträge mit Antragseingang ab dem 1. Januar 2026 müssen mit SORA 2.5 gestellt werden, bestehende Betriebsgenehmigungen mit SORA 2.0 werden nur noch bis maximal 31. Dezember 2027 verlängert, und ab dem 1. Januar 2028 ist eine Verlängerung nur noch mit einer Umstellung auf SORA 2.5 möglich.

Auswirkungen auf die technische BOS-Beschaffung

Auch wenn BOS im Ernstfall von formalen Genehmigungspflichten befreit sind, hat die Einführung von SORA 2.5 direkte Relevanz für Beschaffungsvorhaben. Das Luftfahrt-Bundesamt empfiehlt BOS ausdrücklich, sich an den Sicherheitszielen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zu orientieren und ein im Grundsatz genehmigungsfähiges Betriebshandbuch zu erstellen. Damit wird der Maßstab für das vergleichbare Sicherheitsniveau faktisch über die Sicherheitsziele (Operational Safety Objectives, OSOs) und die SAIL-Einstufung der jeweils gültigen SORA-Fassung definiert.

  • Ausfallsichere Redundanzen: Höhere Anforderungen an Flugcontroller, Sensorik und Energiesysteme zur Minimierung des Bodenrisikos (Ground Risk Class, GRC).
  • Standardisiertes Containment: Validierte Geo-Awareness- und Geofencing-Mechanismen zur Einhaltung definierter Flugkorridore.
  • Direkte Fernidentifizierung: Auch wenn BOS nach § 21k Abs. 3 LuftVO im Einsatz ausgenommen werden können, ist Remote ID bei Ausbildungsflügen und ziviler Kooperation unverzichtbar.
  • Zukunftssichere Softwarearchitektur: Interoperabilität mit digitalen Systemen für eine automatisierte Einsatzkoordination und Lageführung.

Beschaffer tun gut daran, neue Drohnensysteme bereits heute an den Kriterien von SORA 2.5 zu messen, um einen langfristig sicheren und rechtlich belastbaren Ausbildungs- und Einsatzbetrieb zu gewährleisten.

Geozonen-Beschränkungen: No-Fly-Zones nach § 21h LuftVO

Zur Absicherung von Lufträumen, Menschenansammlungen und kritischen Infrastrukturen regelt § 21h LuftVO den Betrieb von Drohnen in geografischen Gebieten (Geozonen) nach Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Diese Verbots- und Beschränkungszonen definieren Mindestabstände, die im regulären Betrieb zwingend eingehalten werden müssen.

Kritische Schutzobjekte und 100-Meter-Abstandsradien

In § 21h Abs. 3 LuftVO listet der Gesetzgeber spezifische Liegenschaften und Infrastrukturen auf, über denen und in deren unmittelbarem Umkreis Flüge verboten oder nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers zulässig sind.

  • Industrie- und Energieanlagen: Mindestens 100 Meter seitlicher Abstand zu Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Einrichtungen und Anlagen der zentralen Energieerzeugung und -verteilung (§ 21h Abs. 3 Nr. 3 LuftVO).
  • Verfassungsorgane und Sicherheitsbehörden: Mindestens 100 Meter seitlicher Abstand zu Sitzen von Verfassungsorganen, obersten Bundes- und Landesbehörden, diplomatischen Vertretungen sowie Liegenschaften der Polizei (§ 21h Abs. 3 Nr. 4 LuftVO).
  • Verkehrswege: Mindestens 100 Meter seitlicher Abstand zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, sofern keine speziellen Überflugbedingungen nach der speziellen Kategorie erfüllt sind (§ 21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO).
  • Flughäfen und Flugplätze: Mindestens 1.000 Meter seitlicher Abstand zu Flughafenbegrenzungen sowie entlang der verlängerten Bahnmittellinien (§ 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO) und 1,5 Kilometer zu Flugplätzen (§ 21h Abs. 3 Nr. 1 LuftVO).
  • Krankenhäuser und Schutzgebiete: Mindestens 100 Meter seitlicher Abstand zu Krankenhäusern (§ 21h Abs. 3 Nr. 10 LuftVO) sowie Überflugverbote über Naturschutzgebieten und Nationalparks (§ 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO).

Für private Betreiber führt ein Verstoß gegen diese Auflagen zu empfindlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren. Bei Einsätzen zur Gefahrenabwehr - etwa einem Gefahrgutunfall auf einer Bundesautobahn oder einem Brand in einer Industrieanlage - greifen jedoch die behördlichen Sonderregelungen.

BOS-Ausnahmen in der Praxis: Koordination nach § 21k LuftVO

Um eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen, enthält § 21k Abs. 2 LuftVO eine weitreichende Freistellung: Die Geozonen-Verbote des § 21h LuftVO und die behördlichen Erlaubnisvorbehalte des § 21i LuftVO finden keine Anwendung auf den Drohnenbetrieb durch oder unter Aufsicht von BOS, sofern das Fluggerät eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm aufweist und der Einsatz zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt.

Die Blaulicht-Analogie: Verhältnismäßigkeit und Ermessensgrenzen

Diese rechtliche Privilegierung ist kein bedingungsloser Freibrief. Das Luftfahrt-Bundesamt zieht die Parallele zu den Sonderrechten nach der Straßenverkehrs-Ordnung sowie zu den Ausnahmen nach § 30 Abs. 1 LuftVG für die Bundeswehr und § 30 Abs. 1a LuftVG für die Polizeien des Bundes und der Länder: Von diesen Ausnahmen darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch gemacht werden, und es gilt der Grundsatz, dass Sonderrechte nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden dürfen, wie dies zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist. Abweichungen können nach Darstellung des Amtes nur nach Abwägung des Einsatzleiters erfolgen: Er muss im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung prüfen, ob die Inanspruchnahme der Ausnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte erforderlich ist.

Operative Koordination mit Leitstellen und Flugsicherung

Auch wenn formale Anträge im akuten Einsatz entfallen, entbindet § 21k LuftVO nicht von der operativen Sorgfaltspflicht: Die Freistellung erstreckt sich auf die §§ 21h und 21i LuftVO, nicht auf die Koordination mit dem übrigen Luftverkehr. In Kontrollzonen von Flugplätzen und im Umfeld von Rettungshubschrauber-Landeplätzen bleibt die unverzügliche Abstimmung mit der zuständigen Flugverkehrskontroll- oder Flugleitungsstelle daher operativ geboten. Das Luftfahrt-Bundesamt verlangt an Einsatzstellen ausdrücklich ein gutes Situationsbewusstsein für den Luftraum, weil dort zusätzlich mit bemanntem Verkehr in geringen Flughöhen (Polizei- oder HEMS-Hubschrauber) zu rechnen ist, und stellt klar: Auch eine BOS-Drohne ist bemanntem Verkehr immer ausweichpflichtig, ebenso im BVLOS-Betrieb.

Datenschutz-Überlagerung: Luftrecht vs. DSGVO

Eine der folgenschwersten Fehleinschätzungen in der behördlichen Praxis ist die Annahme, eine luftverkehrsrechtliche Einsatzberechtigung erteile automatisch auch datenschutzrechtliche Befugnisse. Luftverkehrsrecht und Datenschutzrecht sind zwei voneinander unabhängige Rechtsregime: § 21k LuftVO stellt den BOS-Betrieb ausschließlich von den luftverkehrsrechtlichen Anforderungen der §§ 21h und 21i LuftVO frei und trägt keine Aussage zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Maßgeblich bleiben daher die DSGVO, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die landesspezifischen Polizei- und Katastrophenschutzgesetze.

Personenbezogene Daten bei optischer und thermischer Sensorik

Moderne Einsatzdrohnen verfügen über hochauflösende Zoomoptiken und Wärmebildsensoren. Bei Flügen über Wohngebieten, Straßen oder Versammlungslagen erfassen sie unvermeidbar Gesichter, Fahrzeugkennzeichen oder Aufenthaltsorte identifizierbarer Personen. Jede Erfassung, Übertragung oder Speicherung solcher Bilddaten greift in das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

  • Rechtsgrundlage nach Polizeirecht: Bei polizeilichen Einsätzen muss die Videoaufzeichnung auf die einschlägigen Befugnisnormen des jeweiligen Landespolizeigesetzes (z. B. Gefahrenvorsorge, Verfolgung von Straftaten erheblicher Bedeutung) gestützt sein.
  • Zweckbindung und Datenminimierung: Kameras dürfen nur auf das unmittelbare Einsatzobjekt gerichtet werden. Unbeteiligte Nachbargrundstücke oder Passanten sind nach dem Grundsatz der Datenminimierung auszublenden.
  • Speicherfristen und Löschkonzepte: Reines Live-Streaming zur taktischen Lageführung bedarf keiner Speicherung. Sollen Daten gespeichert werden, müssen verbindliche Löschfristen festgelegt und automatisiert umgesetzt werden.
  • Dokumentationspflichten und DSFA: Behördliche Datenschutzbeauftragte müssen vor Inbetriebnahme eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gemäß Art. 35 DSGVO durchführen und ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) nach Art. 30 DSGVO führen.

Datenschutzwidrig erhobene Aufnahmen können nicht nur aufsichtsbehördliche Rügen und Bußgeldverfahren gegen Verantwortliche auslösen, sondern im Strafverfahren auch zu gravierenden Beweisverwertungsverboten führen.

Fazit: Rechtskonforme Beschaffung und Systemintegration

Die rechtskonforme Etablierung von Drohnensystemen bei BOS erfordert eine koordinierte Synthese aus modernster Hardware, standardisierten Betriebskonzepten nach SORA 2.5 und lückenloser datenschutzrechtlicher Governance. Für Planungs- und Beschaffungsstäbe reicht es nicht aus, allein auf Flugzeiten oder Kameraspezifikationen zu blicken: Die Integrationsfähigkeit in behördliche Sicherheitsarchitekturen entscheidet über den tatsächlichen Einsatzwert.

Als herstellerunabhängiger Systemintegrator unterstützt werob Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei der strukturierten Bewältigung dieser Herausforderungen. Mit dem Beschaffungsmodul Supplier Match lassen sich Hersteller und Systeme objektiv nach Zertifizierungsgraden, Wartungskonzepten und regulatorischer Eignung filtern. Für die Einhaltung künftiger rechtlicher und technischer Standards bietet die EU-Konformität die erforderliche Orientierung.

Über eine zentrale Plattform können Einsatz- und Flottendaten sicher verwaltet werden, während definierte Schnittstellen die direkte Anbindung an behördliche Leitstellensysteme und Geoinformationssysteme (GIS) herstellen. Einsatzprofile und Missionsvorgaben lassen sich strukturiert hinterlegen, ergänzt um eine zentrale Übersicht über Systemzustände, Wartungsintervalle und Einsatzprotokolle. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt das nicht: Die regulatorische Einordnung erfolgt gemeinsam mit spezialisierten Fachpartnern.

  • SORA 2.5-Konformität bei Neuausschreibungen verbindlich einfordern.
  • BOS-Betriebshandbuch auf Basis anerkannter Leitfäden (wie EGRED 2) verbindlich etablieren.
  • Verfahrensanweisungen für Ad-hoc-Freigaben mit Flugsicherung und Flugleitern implementieren.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und automatisierte Löschroutinen vor dem ersten operativen Flug abschließen.

Weiterlesen: Waldbrandüberwachung mit Drohnen · Drohnenabwehr: Rechtlicher Rahmen in Deutschland und EU · wedrone Sicherheitsbehörden & Verteidigung.

FAQ

Gilt die EU-Drohnenverordnung für BOS-Einsätze?
Grundsätzlich sind hoheitliche Einsätze nach Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 2018/1139 vom Anwendungsbereich ausgenommen. BOS benötigen keine formale Betriebsgenehmigung, müssen aber ein mit der Verordnung vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleisten.
Brauchen externe Drohnen-Dienstleister der Feuerwehr eine eigene Genehmigung?
Ja. Wenn ein privater Dienstleister beauftragt wird und nicht unter der direkten, unmittelbaren Aufsicht der Behörde agiert, fliegt er kommerziell in der speziellen Kategorie und benötigt eine eigene SORA-Risikobewertung.
Was ändert sich mit dem Übergang auf SORA 2.5 für Beschaffer?
Ab dem 1. Januar 2026 müssen Erstanträge für die spezielle Kategorie nach den neuen SORA 2.5 Vorgaben eingereicht werden. Bestehende SORA 2.0 Genehmigungen bleiben bis zum 31. Dezember 2027 gültig. BOS-Beschaffer müssen auf aktualisierte Hardware-Standards achten.
Dürfen BOS-Drohnen über Flughäfen oder Kraftwerken fliegen?
Ja, gemäß § 21k LuftVO sind BOS von den strengen Geozonen-Verboten des § 21h befreit, sofern der Einsatz zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist und die eingesetzte Drohne unter 25 Kilogramm wiegt.
Sind Behörden durch die Luftverkehrs-Ausnahme auch vom Datenschutz befreit?
Nein, das sind getrennte Rechtsregime. Die luftrechtliche Ausnahme berührt nicht die Vorgaben zur Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten. Es gelten weiterhin die DSGVO sowie die jeweiligen Landespolizeigesetze.
Wie müssen BOS-Einsatzkräfte das Risiko beim Drohnenflug bewerten?
Einsatzleiter müssen bei jedem Flug ähnlich wie bei Sonderrechten im Straßenverkehr (Blaulicht) abwägen, ob die Abweichung von Standardregeln für die Gefahrenabwehr verhältnismäßig und zwingend notwendig ist.
Wer haftet bei Unfällen während eines hoheitlichen Drohnenflugs?
Erfolgt der Flug unter der direkten Aufsicht der Behörde, trägt die BOS die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben. Beauftragt sie externe Dritte ohne direkte Führung, liegt die Haftung beim Dienstleister.
Zurück zum Magazin