Batterieverordnung: was für die Akkus einer Roboterflotte wirklich gilt
Die Sorge lautet, jeder Roboterakku brauche künftig einen Batteriepass und müsse werkzeuglos entnehmbar sein. Über beides entscheiden zwei Zahlen auf dem Typenschild — und für das mittlere gewerbliche Pack fällt die Antwort anders aus als erwartet.
Seit die Batterieverordnung in Kraft ist, begegnet einem in Flottengesprächen dieselbe Annahme: Jeder Roboterakku brauche nun einen Batteriepass, und entnehmbar müsse er auch sein. Für das typische Pack eines gewerblichen Serviceroboters stimmt beides nicht ohne Weiteres. Die Verordnung entscheidet nicht nach Einsatzgebiet, sondern nach zwei Schwellen — fünf Kilogramm Masse und zwei Kilowattstunden Kapazität. Dazwischen liegt ein Fall, den die verbreitete Lesart übersieht.
Key Takeaways
- 1Die Verordnung (EU) 2023/1542 ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und bildet fünf Batteriekategorien.
- 2Eine Gerätebatterie ist nach Artikel 3 gekapselt, wiegt 5 kg oder weniger und ist nicht eigens für industrielle Zwecke ausgelegt. Ein schwereres Roboterpack fällt damit in die Kategorie Industriebatterie.
- 3Artikel 11 zur Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit gilt für Geräte- und LMT-Batterien und ist ab dem 18. Februar 2027 anzuwenden — Industriebatterien erfasst er nicht.
- 4Der digitale Batteriepass gilt ab dem 18. Februar 2027 für Elektrofahrzeug-, LMT- und wiederaufladbare Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, zugänglich über QR-Code.
- 5Ein Pack über 5 kg und mit höchstens 2 kWh ist Industriebatterie ohne Passpflicht und ohne Entnehmbarkeitspflicht nach Artikel 11.
Zwei Zahlen entscheiden, nicht das Wort „Industrie“
Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien ist am 17. August 2023 in Kraft getreten. Seitdem taucht in Flottengesprächen regelmäßig die Sorge auf, jeder Roboterakku brauche jetzt einen Batteriepass und müsse vom Anwender entnehmbar sein.
Beides trifft für einen typischen gewerblichen Serviceroboter so nicht zu. Über die Pflichten entscheiden zwei Schwellen, die nichts mit dem Anwendungsgebiet zu tun haben, sondern mit Masse und Kapazität: fünf Kilogramm und zwei Kilowattstunden. Wer diese beiden Zahlen für den konkreten Akku kennt, kennt den Pflichtenkreis.
Wie die Verordnung einen Roboterakku einsortiert
Artikel 3 der Verordnung bildet fünf Batteriekategorien: Gerätebatterien, SLI-Batterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT), Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien.
Eine Gerätebatterie ist definiert als gekapselte Batterie mit einer Masse von 5 kg oder weniger, die nicht eigens für industrielle Zwecke ausgelegt ist und weder Elektrofahrzeug- noch LMT- noch SLI-Batterie ist. Die Masseschwelle von fünf Kilogramm steht damit in der Definition selbst.
Daraus folgt die Einordnung für den Regelfall im Flottenbetrieb: Ein Akkupack eines gewerblichen Reinigungs- oder Transportroboters, das mehr als fünf Kilogramm wiegt und weder Fahrzeug- noch LMT- noch SLI-Batterie ist, ist keine Gerätebatterie. Es fällt in die Kategorie der Industriebatterie — und zwar über die Auffangwirkung der Definitionen, nicht weil jemand den Roboter für „Industrie“ hält.
Artikel 11 gilt nicht für Industriebatterien
Die am häufigsten falsch übertragene Pflicht ist die Entnehmbarkeit. Artikel 11 der Verordnung regelt die Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien und gilt seinem Anwendungsbereich nach für Gerätebatterien und LMT-Batterien. Er ist ab dem 18. Februar 2027 anzuwenden.
Für Gerätebatterien verlangt er, dass sie vom Endnutzer mit handelsüblichen Werkzeugen leicht entnommen und ersetzt werden können, ohne dass Spezialwerkzeug nötig ist — es sei denn, dieses wird kostenlos bereitgestellt. Für LMT-Batterien, die etwa E-Bikes und E-Scooter antreiben, gilt die Entnehmbarkeit durch eine unabhängige Fachkraft, und zwar auch für die einzelnen Zellen. Leicht ersetzbar ist eine Batterie dann, wenn sie nach der Entnahme durch eine kompatible Batterie ersetzt werden kann, ohne Funktion, Leistung oder Sicherheit des Produkts zu beeinträchtigen.
Eine Industriebatterie wird von Artikel 11 nicht erfasst. Die Vorstellung, jeder Roboterakku müsse künftig werkzeuglos wechselbar sein, hat in dieser Vorschrift keine Grundlage.
Der Batteriepass beginnt bei zwei Kilowattstunden
Die zweite Schwelle ist die Kapazität. Ab dem 18. Februar 2027 müssen Elektrofahrzeugbatterien, LMT-Batterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, die in der EU in Verkehr gebracht werden, über einen digitalen Batteriepass verfügen, der über einen QR-Code zugänglich ist.
Der Pass trägt Angaben zur Batterie und zu ihren Nachhaltigkeitsanforderungen und stellt aktuelle Daten zur Handhabung und zum Gesundheitszustand für Recyclingbetriebe und für die Weiterverwendung in einem zweiten Leben bereit.
Die Schwelle ist eine Ja-Nein-Grenze auf dem Typenschild. Sie richtet sich nicht danach, wie viele Maschinen im Betrieb sind oder wie oft geladen wird.
Die Lücke zwischen fünf Kilogramm und zwei Kilowattstunden
Aus den beiden Schwellen ergibt sich ein Fall, den die verbreitete Lesart nicht vorsieht.
Ein Akkupack, das mehr als fünf Kilogramm wiegt, ist keine Gerätebatterie mehr — Artikel 11 mit seiner Entnehmbarkeitspflicht greift also nicht. Liegt seine Kapazität zugleich bei 2 kWh oder darunter, greift auch die Batteriepasspflicht nicht, denn diese setzt mehr als 2 kWh voraus.
Dieses Pack ist damit eine Industriebatterie ohne Batteriepass und ohne Entnehmbarkeitsanforderung nach Artikel 11. Das ist kein Schlupfloch, sondern das Ergebnis der Kategorienbildung: Die Verordnung adressiert mit ihren schärfsten Instrumenten die großen Speicher und die Verbraucherprodukte, nicht das mittelgroße gewerbliche Pack dazwischen.
Für den Betreiber heißt das: Die Frage ist nicht, ob die Verordnung „für Roboter gilt“. Die Frage ist, welche Masse und welche Kapazität auf dem konkreten Pack stehen — und die Antwort kann von Maschinenmodell zu Maschinenmodell verschieden ausfallen.
CO₂-Fußabdruck: dieselbe Kapazitätsgrenze
Die 2-kWh-Grenze taucht ein zweites Mal auf. Artikel 7 verlangt eine Erklärung zum CO₂-Fußabdruck für Elektrofahrzeugbatterien, für LMT-Batterien und für wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Berechnet wird der Fußabdruck über den Herstellungsprozess hinweg nach Ökobilanz-Methodik.
Damit trennt dieselbe Zahl zwei sehr unterschiedliche Pflichtenlagen. Ein Pack oberhalb der Grenze zieht Pass und Fußabdruckerklärung nach sich; ein Pack darunter zieht beides nicht. Das ist die Grenze, die in einer Beschaffungsunterlage sachlich etwas trägt — nicht die Kategoriebezeichnung.
Was davon für die Flottenplanung übrig bleibt
Der Pflichtenkreis liegt in erster Linie beim Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, nicht beim Betreiber der Flotte. Der Betreiber trifft die Verordnung dort, wo sie seine Auswahl und seinen Ersatzteilweg berührt: über die Kategorie, in der ein Pack liegt, und über die Frage, ob ein Pass für dieses Modell existieren wird.
Zwei Angaben genügen, um das zu klären: die Masse des Packs und seine Kapazität in Kilowattstunden. Beide stehen auf dem Typenschild. Alles Weitere folgt daraus — und nicht aus der Frage, ob eine Maschine als Industrieanwendung wahrgenommen wird.
FAQ
- Braucht jeder Roboterakku einen Batteriepass?
- Nein. Der digitale Batteriepass gilt ab dem 18. Februar 2027 für Elektrofahrzeugbatterien, LMT-Batterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Liegt die Kapazität eines Packs bei 2 kWh oder darunter, entsteht aus dieser Vorschrift keine Passpflicht.
- Ist ein Roboterakku eine Gerätebatterie oder eine Industriebatterie?
- Artikel 3 definiert die Gerätebatterie als gekapselte Batterie mit einer Masse von 5 kg oder weniger, die nicht eigens für industrielle Zwecke ausgelegt ist und weder Elektrofahrzeug- noch LMT- noch SLI-Batterie ist. Ein Pack über fünf Kilogramm erfüllt diese Definition nicht und fällt in die Kategorie Industriebatterie.
- Muss der Akku vom Betreiber entnehmbar sein?
- Artikel 11 zur Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit gilt für Gerätebatterien und LMT-Batterien und ist ab dem 18. Februar 2027 anzuwenden. Für Gerätebatterien gilt die Entnahme durch den Endnutzer mit handelsüblichen Werkzeugen, für LMT-Batterien die Entnahme durch eine unabhängige Fachkraft. Industriebatterien werden von dieser Vorschrift nicht erfasst.
- Welche Angaben braucht man, um die Einordnung zu klären?
- Zwei: die Masse des Packs und seine Kapazität in Kilowattstunden. Die Masse entscheidet über die Abgrenzung zur Gerätebatterie bei fünf Kilogramm, die Kapazität über Batteriepass und CO₂-Fußabdruckerklärung bei zwei Kilowattstunden. Beide Angaben stehen auf dem Typenschild.
- Gilt die CO₂-Fußabdruckerklärung für Roboterakkus?
- Artikel 7 verlangt eine Erklärung zum CO₂-Fußabdruck für Elektrofahrzeugbatterien, LMT-Batterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Es ist dieselbe Kapazitätsgrenze wie beim Batteriepass.